Begutachtungsentwurf des Abgabenänderungsgesetzes 2009
Der Begutachtungsentwurf des Abgabenänderungsgesetz 2009 sieht folgende Änderungen vor:
- Umsatzsteuerrecht
In Umsetzung der maßgeblichen EU-Richtlinienbestimmungen erfolgen Anpassungen betreffend den Ort der Dienstleistung, das Verfahren der Vorsteuererstattung und den Informationsaustausch zwischen den Mitgliedstaaten. Der Großteil der Neuregelungen tritt ab 1.1.2010 in Kraft.
- Körperschaftsteuerrecht
Die Änderungen im Körperschaftsteuerrecht umfassen insbesondere folgende Punkte:
a) Gruppenbesteuerung:
Gruppenträger und alle unbeschränkt steuerpflichtigen Gruppenmitglieder müssen auf denselben Bilanzstichtag bilanzieren. Dieses Erfordernis gilt für Gruppenanträge zur Errichtung einer Unternehmensgruppe, die nach dem 30. Juni 2009 unterfertigt werden. Für bereits bestehende Unternehmensgruppen hat der Gruppenträger dem zuständigen Finanzamt den gemeinsamen Stichtag bis zum 31.12.2009 bekannt zu geben.
In Anknüpfung an das Kriterium der „qualifizierten Umfangsminderung“ des Umgründungsteuergesetz wird ein Verlust der wirtschaftlichen Vergleichbarkeit bei einem ausländischen Gruppenmitglied ab dem 30.06.2009 einem Ausscheiden aus der Gruppe gleichgehalten und führt somit zur Nachversteuerung verrechneter Verluste.
b) Beteiligungserträge:
Erträge aus einer Beteiligung an einer ausländischen Gesellschaft waren bisher nur von der Körperschaftsteuer befreit, wenn eine Beteiligung von mindestens 10% mindestens 1 Jahr bestanden hat. Die neue Regelung sieht eine unbedingte Befreiung von der Körperschaftsteuer, wie schon bisher für Gewinnanteile aus Beteiligungen an österreichischen Gesellschaften, für Gewinnanteile aus Beteiligungen an Gesellschaften, die in einem EU- oder EWR-Staat mit dem ein umfassendes Amts- und Vollstreckungshilfeabkommen besteht ansässig sind, vor. Somit sind auch diese Beteiligungserträge unabhängig von Beteiligungshöhe und Behaltefrist von der Körperschaftsteuer befreit. Sollte die EU/EWR Körperschaft jedoch keiner der österreichischen Körperschaftsteuer vergleichbaren Steuer unterliegen, der anzuwendende Steuersatz um 10% unter dem österreichischem liegen, oder eine umfassende persönliche oder sachliche Befreiung gegeben sein, unterbleibt die Steuerfreistellung. Die ausländische Steuer wird in diesem Fall auf die inländische Körperschaftsteuer angerechnet. Die neue Regelung gilt für alle noch offenen Veranlagungen. Sie weist allerdings im Entwurf noch einige Unschärfen in der Formulierung auf.
- Einkommensteuerrecht:
Die wesentlichen Änderungen des Einkommensteuerrechts betreffen folgende Punkte:
a) Pauschale Reiseaufwandsentschädigung:
Von gemeinnützigen Sportvereinen können an Sportler, Schiedsrichter und Sportbetreuer (z.B. Trainer, Masseure) EUR 30 pro Tag beziehungsweise maximal EUR 540 pro Monat steuer- und sozialversicherungsfrei ausgezahlt werden. Von der Sozialversicherung sind jedoch nur nebenberufliche Sportler beziehungsweise Sportbetreuer befreit.
b) Kapitalertragsteuerbefreiung für Gewinnausschüttungen an Mutter-Tochter-Richtlinien Gesellschaften:
Diese Regelung wird auf Beteiligungserträge von Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften ausgedehnt.
- Kommunalsteuergesetz und Familienlastenausgleichsgesetz
Ab 1.1.2010 sind für freie Dienstnehmer vom Dienstgeber Lohnnebenkosten wie Kommunalsteuer, DB und DZ zu entrichten.