Toleranzregelung für Übermittlung der Zusammenfassenden Meldung

Ab 1. Jänner 2010 sind Zusammenfassende Meldungen bis zum Ablauf des auf den Meldezeitraum folgenden Kalendermonats abzugeben. Die Frist gilt sowohl für die Zusammenfassende Meldung der innergemeinschaftlichen Lieferungen als auch der grenzüberschreitenden Dienstleistungen. Wir haben bereits in unserem Tax Newsletter vom 4. Dezember 2009 darüber berichtet.

Im Wartungserlass 2009 zu den Umsatzsteuerrichtlinien haben die Finanzbehörden nunmehr eine Toleranzregelung für das erste Halbjahr 2010 vorgesehen. In Rz 4153 UStR wurde festgehalten, dass für den Meldezeitraum Jänner bis Juni 2010 von Verspätungszuschlägen Abstand genommen wird, wenn die elektronische Übermittlung der Zusammenfassenden Meldung bis zum 15. des auf den Meldezeitraum zweitfolgenden Monats (d.h. innerhalb der alten Frist) erfolgt.

Ab Juli 2010 kann für die verspätete Einreichung ein Verspätungszuschlag von 1% der Bemessungsgrundlage festgesetzt werden, maximal jedoch € 2.200 pro Zusammenfassender Meldung.