EU-Klage gegen Österreich wegen diskriminierender Spendenbegünstigung

Spenden an Einrichtungen mit Forschungs- und Lehraufgaben wie z.B. Universitäten, Kunstschulen oder Akademien der Wissenschaften, die ihren Sitz in Österreich haben oder die ihre Tätigkeit zum Nutzen der österreichischen Wissenschaft oder Wirtschaft ausüben, sind steuerlich abzugsfähig. Zuwendungen an vergleichbare Einrichtungen im Ausland, oder an Einrichtungen, die nicht zum Wohle der österreichische Wissenschaft oder Wirtschaft tätig werden, sind hingegen von der Abzugsfähigkeit ausgenommen.

Die EU-Kommission hat daher beim EuGH eine Vertragsverletzungsklage wegen Verstoßes gegen die Dienstleistungs- und Kapitalverkehrsfreiheit gegen die Republik Österreich eingebracht.

In seiner Rechtfertigung vertritt Österreich den Standpunkt, dass die Spendenbegünstigung lediglich zulässige Einschränkungen auf der Sachebene beinhaltet und begründet dies damit, dass nur bei den begünstigten Einrichtungen private Zuwendungen den Staat von einer ihm sonst zukommenden Finanzierungsverpflichtung entlasten.

Dieser Standpunkt wird von der Kommission nicht geteilt. Nach Meinung der EU-Kommission folgen die österreichischen Vorschriften rein geographischen Kriterien ohne Rücksicht auf sachliche Differenzierungen wie z.B. dem Zweck der geförderten Einrichtungen. Den Zusammenhang zwischen privaten Zuwendungen und staatlichen Finanzierungen hält die Kommission einerseits für nicht nachvollziehbar und andererseits auch für nicht relevant.

Eine Entscheidung des EuGH in diesem Zusammenhang bleibt abzuwarten. Aufgrund der bisherigen Rechtsprechung des EuGH ist jedoch davon ausgehen, dass die derzeitige österreichische Rechtslage nicht zu halten sein wird.