Regierungsvorlage zum Betrugsbekämpfungsgesetz 2010
Im Newsletter vom 22. Juni 2010 wurde der Entwurf zum Betrugsbekämpfungsgesetz 2010 („BBKG 2010“) vorgestellt. Nachfolgend soll nun ein Überblick über die diesbezügliche Regierungsvorlage („RV“) gegeben werden, die aufgrund kritischer Stellungnahmen seitens der Interessensvertretungen einige wesentliche Abweichungen gegenüber dem Entwurf aufweist.
(Ab)Änderungen im Einkommensteuergesetz 1988
Die neue Haftungsbestimmung für Bauunternehmer (analog zum Sozialversicherungsrecht) bei der Weitergabe von Aufträgen an Subunternehmer wurde in einigen wichtigen Punkten überarbeitet.
So soll diese Auftraggeberhaftung nicht nur die Lohnsteuer, sondern ebenso die lohnabhängigen Abgaben des beauftragten Unternehmens umfassen. Alternativ kann das beauftragende Unternehmen 5 % dieses Haftungsbetrages (10 % lt. Entwurf) mit haftungsbefreiender Wirkung an das Dienstleistungszentrum der Wiener Gebietskrankenkasse leisten.
Gegenüber dem Entwurf wurde weiters eine Haftungsfreistellung eröffnet, wenn der beauftragte Unternehmer zum Zeitpunkt der Leistung des Werklohns in der HFU-Gesamtliste geführt wird.
Außerdem ist in der RV vorgesehen, dass die direkte Inanspruchnahme des Arbeitnehmers im Rahmen der Arbeitnehmerveranlagung nur dann erfolgen soll, wenn er vorsätzlich mit dem Arbeitgeber zusammenwirkt und an der Verkürzung der Lohnsteuer mitwirkt (anders im Entwurf: „…der Arbeitnehmer weiß oder wissen müsste…“). Entsprechend den Erläuterungen zur RV soll daher die Inanspruchnahme des Arbeitnehmers nur subsidiär erfolgen.
Die bereits im Entwurf vorgesehene neue Mitteilungsverpflichtung für Zahlungen ins Ausland, für bestimmte im Inland erbrachte Leistungen aus selbständiger Arbeit sowie im Inland erbrachte kaufmännische oder technische Beratung wurde um eine zusätzliche Ausnahme erweitert. So kann die Mitteilung entfallen, wenn ohnehin ein Steuerabzug nach § 99a EStG zu erfolgen hat oder – ergänzend zum Entwurf – wenn Zahlungen an ausländische Körperschaften getätigt werden, deren Körperschaftsteuerbelastung zumindest 15 % beträgt.
(Ab)Änderungen im Körperschaftsteuergesetz 1988
Wie schon im Entwurf in Aussicht gestellt, soll bei Körperschaften als Rechtsfolge für eine unterlassene Empfängernennung im Rahmen des Betriebsausgabenabzugs eine zusätzliche Besteuerung vorgesehen werden. Diese beträgt 25 % jener Beträge, deren Empfänger der Finanzbehörde auf Verlangen nicht genannt wird. Eine Änderung gegenüber dem Entwurf erfolgte vor allem dahingehend, dass bei Körperschaften, die einer Unternehmensgruppe angehören, der Zuschlag von der jeweiligen Körperschaft zu entrichten sein soll, die die Empfängernennung unterlässt (unabhängig von der Ergebniszurechnung). Weiters wird die geplante Einschränkung der Abzugsfähigkeit von Fremdfinanzierungszinsen im Zusammenhang mit Beteiligungserwerben vorerst nicht eingeführt. Allerdings wird erwähnt, dass diesbezügliche Einschränkungen im Rahmen der Steuerreform im Herbst 2010 kommen werden.
(Ab)Änderungen in der Bundesabgabenordnung
Entsprechend der geänderten Inkrafttretensbestimmung für die Verlängerung der Hinterziehungsverjährungsfristen (auf 10 Jahre) und der absoluten Verjährungsfrist (auf 15 Jahre) sind diese erstmals auf Abgaben anzuwenden, für die der Abgabenanspruch nach dem 31. Dezember 2010 entstanden ist. Durch diese Änderung soll vermieden werden, dass bereits abgelaufene Verjährungsfristen rückwirkend verlängert werden und dass Jahre von der Verlängerung der Verjährungsfristen betroffen sind, für die die siebenjährige Verjährungsfrist bereits abgelaufen ist.