Budgetbegleitgesetz 2011-2014 – Änderungen durch die Regierungsvorlage

Am 30. November 2010 wurde die Regierungsvorlage des Budgetbegleitgesetzes 2011-2014 veröffentlicht. Der Großteil der durch die Regierungsvorlage geplanten Gesetzesänderungen im steuerlichen Bereich entspricht weitgehend dem Begutachtungsentwurf (siehe dazu unseren Newsletter vom 5. November 2010).

Die wesentlichsten Änderungen im Bereich der Einkommensteuer betreffen die neu strukturierte Besteuerung von Wertzuwächsen von Kapitalvermögen. Im Folgenden soll daher ein Überblick über das neu geschaffene System der Wertzuwachsbesteuerung mit den wichtigsten Änderungen der Regierungsvorlage im Vergleich zum Begutachtungsentwurf gegeben werden.

Wertzuwachsbesteuerung im Privatvermögen

Ab 1. Oktober 2011 sollen Gewinne aus der Veräußerung, Einlösung oder Abschichtung von privat gehaltenem Kapitalvermögen (Aktien, GmbH-Anteile, Wertpapiere, Fondsanteile, Derivate) – so genannte realisierte Wertsteigerungen – generell mit 25% besteuert werden. Bislang waren derartige Gewinne außerhalb der einjährigen Spekulationsfrist steuerfrei. Die Steuer wird – als Grundregel – im Wege des Kapitalertragsteuerabzuges durch die inländische depotführende Bank eingehoben.

Mit diesem Steuerabzug ist – wie bereits auch für die laufenden Zinsen und Dividenden – die Einkommensteuer abgegolten. Aufgrund dieser Endbesteuerungswirkung können sämtliche Aufwendungen im Zusammenhang mit diesem Kapitalvermögen (Depotgebühr, Transaktionsspesen, u.a.m.) nicht von der Steuer abgezogen werden.

Ein Veräußerungsverlust soll grundsätzlich gegengerechnet werden können. Diese Verlustverrechnung kann allerdings nicht die depotführende Bank vornehmen, vielmehr muss sie – auf Antrag – im Wege der Steuererklärung geltend gemacht werden. Die Unterteilung in einzelne „Verlustboxen“, wie sie noch der Begutachtungsentwurf vorgesehen hatte, wurde fallengelassen. Für die Verlustverrechnung sind allerdings mehrere Einschränkungen zu beachten:

  • Keine Verrechnung mit laufenden Bankzinsen und Zuwendungen aus Privatstiftungen
  • Keine Verrechnung mit laufenden Einkünften und realisierten Wertsteigerungen aus nicht endbesteuerten Kapitalvermögen (aus Privatdarlehen, Private Placements, stille Gesellschaften)
  • Keine Verrechnung mit anderen Einkünften, somit insbesondere betriebliche, unselbständige oder Vermietungseinkünfte
  • Ein Vortrag in zukünftige Jahre ist generell ausgeschlossen

Das geplante Inkrafttreten der Neuregelungen wurde von 1. Juli 2011 auf 1. Oktober 2011 verschoben. Ab diesem Zeitpunkt greift die Wertzuwachsbesteuerung

  • für Aktien und Anteile an Investmentfonds und Immobilien-Investmentfonds, die ab 1. Jänner 2011, sowie
  • für andere Kapitalanlagen und Derivate, die ab 1. Oktober 2011 angeschafft werden.

Bisher ohnedies steuerhängige, mindestens 1%ige Beteiligungen an Kapitalgesellschaften bleiben steuerhängig, ab 1. Oktober 2011 gelten für diese die Neuregelungen der Wertzuwachsbesteuerung.

Wertzuwachsbesteuerung im Betriebsvermögen

Grundsätzlich gelten die Regelungen über die Besteuerung der Wertzuwächse gleichermaßen, wenn die Kapitalanlagen im Betriebsvermögen von natürlichen Personen oder von Mitunternehmerschaften gehalten werden, soweit natürliche Personen an dieser beteiligt sind. Somit werden realisierte Wertzuwächse aus Kapitalanlagen in Hinkunft auch im betrieblichen Bereich – statt wie bisher mit dem individuellen Einkommensteuersatz – mit dem festen Steuersatz von 25% zu versteuern sein. Auf der Gegenseite sind allerdings alle mit der Veräußerung zusammenhängenden Ausgaben vom Steuerabzug ausgeschlossen. Damit wird im Ergebnis eine Gleichstellung mit der auch im Betriebsvermögen geltenden Endbesteuerungswirkung für laufende Kapitaleinkünfte hergestellt.

Teilwertabschreibungen auf Kapitalanlagen sowie Veräußerungsverluste können zwar im Veranlagungsweg steuerlich geltend gemacht werden, diesbezüglich bestehen allerdings folgende Einschränkungen:

  • Verluste sind vorrangig mit realisierten Wertsteigerungen und Zuschreibungen zu verrechnen.
  • Ein danach noch verbleibender Überhang an Verlusten kann zur Hälfte mit anderen betrieblichen Gewinnen gegengerechnet werden. Insoweit ein Ausgleich im selben Jahr nicht möglich ist, geht diese Hälfte in den Verlustvortrag ein.
  • Die andere Hälfte des verbliebenen Verlustüberhanges geht verloren.
  • Ein Ausgleich mit Kapitaleinkünften oder realisierten Wertzuwächsen im Privatvermögen ist nicht zulässig.

Diese Neuregelungen gelten ab 1. Oktober 2011

  • für Derivate, die nach dem 30. September 2011 angeschafft werden, und
  • für anderes Kapitalvermögen, das nach dem 1. Jänner 2011 angeschafft wird.

Für den „Altbestand“ an betrieblich gehaltenem Kapitalvermögen, das vor diesen Daten im Betriebsvermögen bestand, bleiben die bisherigen Regelungen weiterhin gültig. Für diese ist somit weiterhin der individuelle Steuertarif maßgeblich, mit der Veräußerung zusammenhängende Ausgaben bleiben als Betriebsausgaben abzugsfähig, und es bestehen keine Einschränkungen in der Verlustverrechnung.

Auswirkungen auf Kapitalgesellschaften

Für Kapitalgesellschaften ergibt sich durch die Wertzuwachsbesteuerung keine Änderung zur geltenden Rechtslage. Veräußerungsgewinne bleiben – ausgenommen internationale Schachtelbeteiligungen – als betriebliche Einkünfte mit dem regulären Steuersatz von 25% steuerpflichtig. Teilwertabschreibungen und Veräußerungsverluste können – allenfalls verteilt über sieben Jahre – weiterhin steuermindernd geltend gemacht werden. Mit den Kapitalanlagen in Zusammenhang stehende Ausgaben bleiben steuermindernde Betriebsausgaben, und es bestehen keine Einschränkungen bei der Verlustverrechnung.

Gesetzwerdung

Das Budgetbegleitgesetz soll noch im Dezember 2010 beschlossen werden. Die konkrete Gesetzwerdung bleibt abzuwarten.