Meldepflicht für Honorarzahlungen gemäß § 109a EStG
Unternehmen, die an natürliche Personen und Personengemeinschaften (hierzu zählen beispielsweise freie Dienstnehmer, Aufsichtsräte, Stiftungsvorstände, selbständig Vortragende etc.) Honorarzahlungen leisten, sind verpflichtet für jeden Honorarnotenempfänger eine Mitteilung gemäß § 109a EStG an das Betriebsfinanzamt zu machen. Diese Mitteilung kann unterbleiben, sofern das Gesamtentgelt einschließlich allfälliger Kostenersätze EUR 900 pro Jahr nicht übersteigt und das Gesamtentgelt einschließlich allfälliger Kostenersätze für jede einzelne Leistung nicht mehr als EUR 450 beträgt.
Was Sie beachten müssen:
Frist für die elektronische „Mitteilung gemäß § 109a Einkommensteuergesetz 1988“ für das Jahr 2010 ist der 28. Februar 2011.