Neue DBA mit Bosnien-Herzegowina und Bulgarien sowie Änderung des DBA mit Finnland

Die neuen Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) mit Bosnien und Herzegowina sowie Bulgarien entsprechen weitgehend dem OECD-Musterabkommen und beinhalten auch Klauseln zur Amtshilfe und Transparenz. Das Abänderungsprotokoll mit Finnland implementiert ebenfalls die neuen OECD-Standards.

DBA mit Bosnien und Herzegowina

Am 16. Dezember 2010 wurde ein DBA mit Bosnien und Herzegowina unterzeichnet, das dem OECD-Standard über Amtshilfe und Transparenz entspricht und voraussichtlich erstmals ab dem Steuerjahr 2012 Wirksamkeit erlangt.

Im Großen und Ganzen entspricht das DBA dem OECD-Musterabkommen. Substantielle Abweichungen vom Musterabkommen finden sich jedoch bei folgenden Regelungen:

  • Abweichungen bei den Quellensteuersätzen: Der Quellensteuersatz bei Portfoliodividenden beträgt 10% und bei Zinsen 5%. Für bestimmte Bereiche besteht bei Zinsen eine gänzliche Befreiung von den Quellensteuern, z.B. im öffentlich-rechtlichen Bereich. Der Quellensteuersatz bei Lizenzgebühren beträgt 5%.
  • Der Bezugsmaßstab für die 183-Tage-Regel ist bei Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit das Steuerjahr.
  • Sonstige abweichende Regelungen: Regelungen für Gastlehrer, doppelte Steuerbefreiung für im Quellenstaat steuerbefreite Einkünfte aus gesetzlichen Versorgungsrechtsansprüchen.

Österreich wendet im Allgemeinen die Befreiungsmethode mit Progressionsvorbehalt an. Die Anrechnungsmethode findet lediglich hinsichtlich der Quellensteuern bei Dividenden, Zinsen und Lizenzgebühren Anwendung. Bosnien und Herzegowina wendet generell die Methode zur Steueranrechnung an.

DBA mit Bulgarien

Am 20. Juli 2010 wurde ein neues DBA mit Bulgarien unterzeichnet. Für Einkünfte, die einer Quellenbesteuerung unterliegen, ist das DBA ab dem 1. Jänner 2012 anwendbar. Für andere Steuern findet es für Steuerjahre Anwendung, die am oder nach dem 1. Jänner 2011 beginnen.

Im Großen und Ganzen entspricht das DBA dem OECD-Musterabkommen. Es enthält eine Amtshilfeklausel entsprechend dem neuen OECD-Transparenz- und Amtshilfestandard. Substantielle Abweichungen vom Musterabkommen finden sich jedoch bei folgenden Regelungen:

  • Betriebsstätten: Vorliegen einer Baubetriebsstätte bereits bei 6monatiger Dauer.
  • Quellensteuern: Konzerndividenden sind ohne Mindestbeteiligungsgrenze im Quellenstaat von der Besteuerung ausgenommen. Bei Portfoliodividenden ist die Quellenbesteuerung mit 5% begrenzt. Für Zinsen ist eine Quellenbesteuerung von 5% mit Befreiungsbestimmungen für den öffentlich-rechtlichen Bereich und den Bankenbereich vorgesehen. Die Quellensteuer bei Lizenzgebühren beträgt 5%.
  • Sonstige abweichende Regelungen: Sonderregelungen bestehen für die Besteuerung von Gewinnen aus der Veräußerung von Anteilen an Kapitalgesellschaften, die ein Quellenbesteuerungsrecht bei einer Beteiligung von weniger als 20% des Kapitals vorsehen. Weiters besteht ein ausschließliches Besteuerungsrecht des Kassenstaats bei Sozialversicherungspensionen.

Österreich und Bulgarien wenden im Allgemeinen die Befreiungsmethode mit Progressionsvorbehalt an. Die Anrechnungsmethode findet lediglich hinsichtlich der Quellensteuern bei Dividenden, Zinsen, Lizenzgebühren sowie unter gewissen Voraussetzungen bei Veräußerungsgewinnen aus der Veräußerung von Anteilen an Gesellschaftsbeteiligungen Anwendung.

DBA mit Finnland

Im Frühjahr 2010 fanden Verhandlungen zum Abschluss eines Abänderungsprotokolls statt, mit dem der neue OECD-Standard in das DBA implementiert wird. Anfang März 2011 wurde das Abänderungsprotokoll vom finnischen und österreichischen Finanzminister unterzeichnet. Für die Auslegung des Abkommens ist das OECD-Musterabkommen maßgeblich. Der genaue Zeitpunkt des Inkrafttretens der geänderten Regelungen bleibt abzuwarten