Wegzugsbesteuerung im DBA-Großbritannien

Das BMF nimmt im EAS 3242 Stellung zum Besteuerungsaufschub bei qualifizierten Kapitalbeteiligungen im Doppelbesteuerungsabkommen mit Großbritannien. Entscheidend ist, auf welches Konto die Veräußerungsgewinne fließen.

Was besagt das DBA-Großbritannien?

Gemäß Artikel 13 Abs. 4 DBA-Großbritannien (DBA-GB) hat der Ansässigkeitsstaat des Steuerpflichtigen das Besteuerungsrecht an sonstigen Veräußerungserlösen (hier: qualifizierte Kapitalbeteiligung). Sollten nach einem Zuzug Veräußerungsgewinne nach britischem innerstaatlichem Recht nicht besteuert werden, so eröffnet Art. 13 Abs. 5 DBA-GB Österreich die Möglichkeit, Veräußerungsgewinne, die bis zu drei Jahre nach dem Wegzug realisiert werden, zu besteuern. Dem britischem Steuerrecht folgend sind Steuerpflichtige, die als „resident but not domiciled“ eingestuft werden, nur mit nach Großbritannien überwiesenen Beträgen steuerpflichtig. In Fällen, in denen Großbritannien aufgrund dieser Regelung Einkünfte nicht besteuert, behält sich Österreich gemäß Art. 3 Abs. 2 DBA-GB vor, eine vom DBA gebotene Steuerbefreiung zu versagen und schließt so etwaige Besteuerungslücken.

Worum geht es im EAS?

Ein in Österreich unbeschränkt Steuerpflichtiger, der eine qualifizierte Kapitalbeteiligung erworben hat, verlegt seinen Wohnsitz nach Großbritannien. Dort wird er nach britischem Steuerrecht als „resident but not domicilied“ behandelt. Im Zeitpunkt, in dem der Steuerpflichtige Österreich verlässt, kommt es zu keiner Wegzugsbesteuerung, da Österreich das Besteuerungsrecht nicht verliert. Ein Antrag auf Steuerstundung braucht nicht gestellt werden. Art. 13 Abs. 5 DBA-GB sichert das österreichische Steuersubstrat drei weitere Jahre.

Verkauft der Steuerpflichtige die Beteiligung im Jahr 6 und lässt die Veräußerungserlöse auf ein österreichisches Konto überweisen, so sind die Veräußerungserlöse in Großbritannien nicht steuerpflichtig. Österreich verliert das Besteuerungsrecht nicht und besteuert den kompletten Veräußerungserlös im Wege der Veranlagung.

Wird der Verkaufserlös im Jahr 6 jedoch auf ein britisches Konto überwiesen, so sind die Veräußerungsgewinne in Großbritannien steuerpflichtig. Als Folge kommt nicht Art. 3 Abs. 2 DBA-GB zur Anwendung, sondern die Wegzugsbesteuerung des Jahres 1 wird nach Art. 13 Abs 5 DBA-GB nachgeholt. Nach Ansicht des BMF wird allerdings im Jahr 6 einzig der Wertzuwachs, der in Österreich erzielt wurde, im Wege der Veranlagung besteuert.

Autor: Mathias Benedict Knittel