Regierungsvorlage zum Stabilitätsgesetz 2012 bringt Neuregelungen für Banken und Pensionsbezieher

Am 6. März 2012 veröffentlichte das BMF die Regierungsvorlage zum 1. Stabilitätsgesetz 2012. Sie beinhaltet auch Regelungen, die im Begutachtungsentwurf nicht enthalten waren. Lesen Sie dazu auch unsere bisherigen Newsletter zum Stabilitätsgesetz 2012.

Sonderbeitrag zur Stabilitätsabgabe (Bankenabgabe)

In die Regierungsvorlage zum Stabilitätsgesetz 2012 wurde auch eine Sonderabgabe zur Stabilitätsabgabe aufgenommen. Dabei handelt es sich um eine Abgabe, die künftig zusätzlich zur bisherigen Stabilitätsabgabe von Kreditinstituten zu entrichten ist. Das Aufkommen aus dem Sonderbeitrag zur Stabilitätsabgabe soll in einen Fonds fließen. Die diesem Fonds zur Verfügung stehenden Mittel sind zweckgebunden und für Maßnahmen zur Sicherung der Stabilität des Finanzmarktes zu verwenden.

Der Sonderbeitrag soll in den Kalenderjahren 2012 bis 2017 erhoben werden. Er beträgt jeweils 50 % der am 31. Juli 2012 und 31. Oktober 2012 zu entrichtenden Stabilitätsabgabe. In den Kalenderjahren 2013 bis 2017 beträgt der Sonderbeitrag 25 % der quartalsmäßig zu entrichtenden Stabilitätsabgabe.

Neue Option zur Vorwegbesteuerung bei Pensionskassen

Zahlt der Arbeitgeber für seine Arbeitnehmer Beiträge an eine Pensionskasse, so löst dies beim Arbeitnehmer noch keine Steuer aus. Die Besteuerung ist aber nur aufgeschoben. Die später ausbezahlten Renten sind beim Arbeitnehmer voll einkommensteuerpflichtig. Die Regierungsvorlage zum Stabilitätsgesetz 2012 bietet Pensionsbeziehern bzw künftigen Pensionsbeziehern nun die Möglichkeit, in ein Vorwegbesteuerungsmodell zu optieren.

Wird diese Option wahrgenommen, so werden die in der Pensionskasse bis zum 31. Dezember 2011 angesparten Arbeitgeberbeiträge mit 25 % Einkommensteuer pauschal besteuert. Ein Steuersatz von 20 % soll für Kleinstpensionen gelten – das sind Pensionen bis zu 2.000 € brutto im Jahr 2011.

Der Anreiz in der Vorwegbesteuerung liegt darin, dass nach Durchführung der Pauschalbesteuerung die Arbeitgeberbeiträge als Arbeitnehmerbeiträge gelten. Die später bezogene Rentenzahlung wird dann nicht voll, sondern nur zu einem Viertel besteuert. Bei einer Rente von 1.000 € würden somit 250 € der Einkommensteuer unterliegen. Ohne Option wäre die volle Rente von 1.000 € einkommensteuerpflichtig.

Die Möglichkeit der Option ist zweifach eingeschränkt: hinsichtlich des Personenkreises und hinsichtlich der Pensionskassenzusage selbst.

Folgende Personen sollen sich für das Vorwegbesteuerungsmodell entscheiden können:

  • Österreicher, die bereits eine Rente aus einer Pensionskasse beziehen
  • die heuer 60-Jährigen, die bei Pensionierung einen Anspruch auf eine Rente aus einer Pensionskasse haben

Hinsichtlich der Pensionskassenzusage müssen folgende Voraussetzungen vorliegen:

  • beitragsorientierte Zusage
  • keine Nachschussverpflichtung des Arbeitgebers
  • Rechnungszins von mindestens 3,5 %

Die Optionsmöglichkeit ist stichpunktbezogen. Sie gilt nur für Arbeitgeberbeiträge, die bis zum 31. Dezember 2011 angespart wurden. Für später geleistete Arbeitgeberbeiträge gilt diese Optionsmöglichkeit aus derzeitiger Sicht nicht.

Pensionsbezieher bzw. potentielle Pensionsbezieher, die die Option ausüben möchten, müssen bis zum 31. Oktober 2012 einen schriftlichen Antrag an Ihre Pensionskasse richten. Die Pensionskassen haben rechtzeitig auf diese Möglichkeit hinzuweisen.

Verfasser: Sandra Ehart und Doris Koppensteiner