Neue EAS Auskunft zur Begründung einer Vertreterbetriebsstätte

Im Zuge der EAS Auskunft 3270 hat das BMF dazu Stellung genommen, unter welchen Umständen ein deutsches Unternehmen (tätig im Bereich Vermögensveranlagung/Fondsgeschäft/Asset-Management) eine Vertreterbetriebsstätte in Österreich begründen könnte.

Die Theorie des DBA

Gemäß Artikel 5 Abs. 5 DBA Deutschland – Österreich, welcher dem OECD Musterabkommen entspricht, ist für das Vorliegen einer Vertreterbetriebsstätte entscheidend, ob der Mitarbeiter über eine Abschlussvollmacht verfügt.

Aus der anzuwendenden wirtschaftlichen Auslegung dieser Bestimmung und dem entsprechenden OECD-Kommentar folgt: eine Person übt bereits dann eine Verkaufsvollmacht aus, wenn sie berechtigt ist, alle Einzelheiten des Kaufvertrages mit dem Kunden zu besprechen und zu verhandeln.

Vom Vorliegen einer Vertreterbetriebsstätte ist daher auszugehen, wenn

  • dem Kunden bereits ein Vertragsangebot unterbreitet wird – selbst wenn der („rein formale“) Vertragsabschluss erst im direkten Kontakt zwischen dem Kunden und der deutschen Gesellschaft zustande kommt,
  • eine Entgegennahme von Bestellungen erfolgt („Bestellvertreter“).

Bloß vorbereitende Geschäftsanbahnung liegt bei reiner Produktbewerbung vor, z.B.

  • Informationserteilung über Qualität und Einsatzfähigkeit der Produkte
  • Verteilung von Werbebroschüren
  • Informationen wie die Produkte bei der Gesellschaft erworben werden können

Konkreter Sachverhalt des EAS

Im vorliegenden EAS 3270 beabsichtigt das deutsche Unternehmen einen in Österreich ansässigen Außendienstmitarbeiter anzustellen. Anhand des entsprechenden Funktionsprofils lassen folgende Tätigkeiten auf eine bloße Bewerbung des österreichischen Marktes schließen (keine Betriebsstätte):

  • Ausbau der Investment-Produktpalette von Asset Management im Zielkundensegment Wholesale/B2B
  • Koordination dafür notwendiger Akquisitionsmaßnahmen, Marketing Veranstaltungen, Bedarfsermittlung

Ob die Ausübung der Tätigkeit „Kundenakquisition und institutionelle Betreuung“ eine Betriebsstätte begründet, bedarf jedoch einer näheren Auseinandersetzung seitens des zuständigen Finanzamtes im Rahmen der „freien Beweiswürdigung“.

Zur Frage der Begründung einer inländischen Betriebsstätte einer ausländischen Investmentgesellschaft siehe auch Salzburger Steuerdialog 2009 – Außensteuerrecht und Internationales Steuerrecht.