Forschungsprämie Neu bereits für 2012 möglich
Das letzte Woche im Parlament beschlossene Abgabenänderungsgesetz 2012 stellt nunmehr klar: Die Neuregelungen für die Forschungsprämie gelten bereits für all jene Wirtschaftsjahre, die nach dem 31. Dezember 2011 begonnen haben.
Gutachten der Forschungsförderungsgesellschaft (FFG)
Für den Regelfall, dass sich das Wirtschaftsjahr mit dem Kalenderjahr deckt, ist bereits für die Beantragung der Forschungsprämie für die im laufenden Jahr 2012 angefallenen Forschungs- und Entwicklungsaufwendungen (F&E) die neu eingeführte Hürde eines Gutachtens durch die FFG von Bedeutung.
Im Rahmen einer solchen Begutachtung überprüft die FFG, ob die vom Unternehmen angeführten Tätigkeiten in qualitativer Hinsicht solche Forschungs- und Entwicklungstätigkeiten sind, die zur Forschungsprämie qualifizieren.
Ein derartiges Gutachten kann allerdings erst nach Ablauf des Wirtschaftsjahres und damit erst ab Beginn 2013 bei der FFG angefordert werden. Da von der FFG zu ihrer Beurteilung auch Zahlen des abgelaufenen Geschäftsjahres (Umsatz, Höhe der Forschungsaufwendungen, uäm) verlangt werden, müssen diese vor dem Gutachtensantrag (zumindest näherungsweise) ermittelt werden. Um das FFG-Gutachten möglichst bald zu erhalten und in weiterer Folge die Forschungsprämie gutgeschrieben zu bekommen, können gegenüber der FFG geschätzte Werte abgegeben werden. Allerdings: Die der FFG angegebene Höhe der Forschungsaufwendungen darf gegenüber der Höhe im Prämienantrag ans Finanzamt höchstens um 10 % abweichen.
Da die FFG die F&E-Tätigkeit in qualitativer Hinsicht untersucht, liegt der Kern des Gutachtensantrages in der technischen Beschreibung der prämienrelevanten Forschungs- und Entwicklungstätigkeit. Dieser Darlegung wird im Rahmen des gesamten Prämienverfahrens entscheidende Bedeutung zukommen, da ein positives FFG-Gutachten Voraussetzung für die Zuerkennung der Forschungsprämie durch das Finanzamt sein wird.
Als praktische Schwierigkeit zeichnet sich bereits jetzt ab: Der über FinanzOnline eingebrachte Gutachtensantrag muss die FFG überzeugen, obwohl höchstens 3.000 Zeichen für die Darstellung der prämienrelevanten Tätigkeiten zur Verfügung stehen und keine Beilagen oder Ergänzungen übermittelt werden können.
Tipp: Um zeitliche Verzögerungen zu vermeiden, können die technischen Beschreibungen der Forschungs- und Entwicklungsprojekte für das FFG-Gutachten bereits während des Jahres entworfen werden. Sobald nach Jahresende die Höhe der begünstigten Aufwendungen feststeht, kann einerseits der Prämienantrag unmittelbar an das Finanzamt und andererseits der Gutachtensantrag an die FFG gestellt werden. Das Finanzamt schreibt die Prämie allerdings erst nach Erhalt des FFG-Gutachtens über FinanzOnline gut.
Bestätigung eines Wirtschaftsprüfers
Es ist allerdings möglich, auch bereits für die Forschungsaufwendungen des Jahres 2012 eine höhere Rechtssicherheit über die Forschungsprämie zu erlangen. Diese Rechtssicherheit erhält ein Unternehmen durch die Bestätigung eines Wirtschaftsprüfers, dass die prämienrelevanten Aufwendungen richtig erfasst und somit die Bemessungsgrundlage für die Forschungsprämie zutreffend ermittelt wurden. Gemeinsam mit dem vorliegenden FFG-Gutachten stellt sodann das Finanzamt einen Feststellungsbescheid über die Höhe der Forschungsprämie aus.
Projektgutachten der FFG
Ebenso können Unternehmen für zukünftige oder bereits laufende und damit noch nicht abgeschlossene Forschungs- und Entwicklungsprojekte eine höhere Rechtssicherheit erlangen. Für derartige F&E-Projekte kann von der FFG ein Projektgutachten angefordert werden. Dieses Gutachten bestätigt, dass die Forschungs- und Entwicklungstätigkeit dieses Projekts in qualitativer Hinsicht für eine Forschungsprämie qualifiziert. Eine darauf aufbauende Forschungsbestätigung des Finanzamtes bindet das Finanzamt für weitere drei Jahre. Derartige Projektgutachten und Forschungsbestätigungen sind allerdings erst ab 2013 möglich.
Ausblick
In die Einkommensteuerrichtlinien sollen zukünftig Klarstellungen zu prämienbegünstigten Aufwendungen aufgenommen werden. Begünstigt sind demnach nicht nur F&E-relevante Einzelkosten (Lohnkosten der in F&E tätigen Mitarbeiter, Materialeinzelkosten), vielmehr können auch anteilige Gemeinkosten berücksichtigt werden. Für die Berücksichtigung der Gemeinkosten wird der Auswahl eines passenden Aufteilungsschlüssels eine hohe Bedeutung zukommen, um hier einerseits alle zusammenhängenden Gemeinkostenteile (anteilig) zu erfassen, andererseits doppelte Berücksichtigungen von Abschreibungen (insbesondere im Bereich von Betriebsgebäuden und Anlagen) zu vermeiden.