Bemessung der GrESt anhand des Einheitswertes verfassungswidrig!
Gemäß § 6 GrEStG ist bei unentgeltlichem Grundstückserwerb der dreifache Einheitswert als Bemessungsgrundlage der GrESt heranzuziehen. Diese Bestimmung wurde nun – erwartungsgemäß – vom Verfassungsgerichtshof aufgehoben.
Betroffen ist der unentgeltliche Erwerb von Grundstücken, wie im Besonderen durch:
- Schenkung,
- Erbanfall sowie
- im Rahmen einer Anteilsvereinigung.
Die Aufhebung der verfassungswidrigen Bestimmung tritt mit Ablauf des 31. Mai 2014 in Kraft.
Bis zum Eintritt der Rechtskraft können Grundstücke voraussichtlich auf Basis der „alten“ Rechtslage unentgeltlich erworben werden.