Doppelbesteuerungsabkommen Liechtenstein – Abänderungsprotokoll unterzeichnet

Am 29. Jänner 2013 wurde neben dem Steuerabkommen (siehe unseren Newsletter vom 30. Jänner 2013) auch ein Abänderungsprotokoll des bestehenden Doppelbesteuerungsabkommens mit dem Fürstentum Liechtenstein unterfertigt.

Die Bestimmungen des Abänderungsprotokolls werden mit 1. Jänner 2014 in Kraft treten und finden ausschließlich Anwendung für Veranlagungen von Steuerjahren, die am oder nach dem 1. Jänner 2014 beginnen. Im Folgenden wollen wir Ihnen die wichtigsten Änderungen vorstellen:

Dividenden

Nunmehr ist für Kapitalgesellschaften für erhaltene Dividenden der Nullsatz anzuwenden, wenn

  • eine unmittelbare Beteiligung von mindestens 10 % besteht und
  • zum Zeitpunkt des Zuflusses der Dividende die Gesellschaft an der ausschüttenden Gesellschaft ununterbrochen 12 Monate beteiligt war.

In allen anderen Fällen beträgt die Steuer 15 % des Bruttobetrages der Dividende.

Zinsen

Zinsen dürfen unabhängig von deren Höhe nur im Ansässigkeitsstaat des Steuerpflichtigen bzw. Nutzungsberechtigten der Zinsen besteuert werden.

Informationsaustausch und Amts- und Vollstreckungshilfe

Der vereinbarte Informationsaustausch entspricht den internationalen OECD-Standards und beinhaltet eine umfassende gegenseitige Amts- und Vollstreckungshilfe.

Bloße „Fishing Expeditions“, d.h. anlasslose oder nicht genauer spezifizierte Ermittlungen sind weiterhin nicht gestattet.

Durch die Amts- und Vollstreckungshilfe reduziert sich unter anderem der bisherige, erhöhte 25%ige Stiftungseingangssteuersatz für Zuwendungen an liechtensteinische Stiftungen. Ab 1. Jänner 2014 unterliegen daher Zuwendungen von in Österreich unbeschränkt Steuerpflichtigen an eine Liechtenstein-Stiftung einer Zuwendungssteuer von 5 % bzw. 7,5 % – je nachdem, ob die Stiftungsunterlagen den österreichischen Abgabenbehörden vollständig offengelegt werden oder nicht.

In einem Zusatzprotokoll wurde vereinbart: Privatvermögensstrukturen nach liechtensteinischem Recht, welche ausschließlich einer Mindestertragsteuer in Liechtenstein unterliegen, gelten weiterhin für Zwecke des DBA nicht als in Liechtenstein ansässig.

 

Autor: Richard Prendinger