Eintritt einer bisher befreiten liechtensteinischen Gesellschaft in den Schutz des DBA Österreich – Liechtenstein
In der EAS-Auskunft vom 19. Februar 2013 beschäftigte sich das BMF mit der Wegzugsbesteuerung in Zusammenhang mit dem Eintritt einer liechtensteinischen Gesellschaft in den DBA Anwendungsbereich.
Sachverhalt
Eine liechtensteinische Gesellschaft, die in Liechtenstein von der Erwerbs- und Ertragssteuer befreit ist, hält eine Beteiligung an einer österreichischen Kapitalgesellschaft. Ab 1. Jänner 2014 wird die liechtensteinische Gesellschaft der regulären Ertragsbesteuerung unterworfen.
Vor Eintritt in die Steuerpflicht
Nach österreichischem Recht unterliegen Veräußerungsgewinne ausländischer Gesellschaften, die sich aus dem Verkauf von Beteiligungen an inländischen Gesellschaften ergeben, in Österreich der beschränkten Steuerpflicht. Im DBA Österreich-Liechtenstein wird bei Veräußerung durch einen liechtensteinischen Gesellschafter Liechtenstein das ausschließliche Besteuerungsrecht an einem derartigen Veräußerungsgewinn zugewiesen. Auf eine liechtensteinische Gesellschaft, die in Liechtenstein jedoch von der Vermögens-, Erwerbs- und Ertragssteuer befreit ist, findet das DBA Österreich-Liechtenstein keine Anwendung, wenn keine in Liechtenstein ansässige natürliche Person oder liechtensteinische Körperschaft öffentlichen Rechts an der liechtensteinischen Gesellschaft beteiligt ist. Ein etwaiger Veräußerungsgewinn ist damit in Österreich zu versteuern.
Nach Eintritt in die Steuerpflicht
Fraglich war, welche steuerlichen Konsequenzen in Österreich der Eintritt der liechtensteinischen Gesellschaft in die Steuerpflicht in Liechtenstein hat. Die reguläre Ertragsbesteuerung in Liechtenstein hat den Eintritt der liechtensteinischen Gesellschaft in den Anwendungsbereich des DBA zur Folge. Allfällige Veräußerungsgewinne im Zusammenhang mit der österreichischen Beteiligung wären daher in Zukunft ausschließlich in Liechtenstein der Besteuerung zu unterwerfen. Der Erwerb der Abkommensberechtigung zum 1. Jänner 2014 stellt daher einen Umstand dar, der zum Verlust des österreichischen Besteuerungsrechtes hinsichtlich allfälliger Wertzuwächse der Beteiligung führt. Ein solcher Umstand verwirklicht laut BMF einen Tatbestand der Wegzugssteuerpflicht: Etwaige bis zum 1. Jänner 2014 eingetretene Wertsteigerungen der Beteiligung würden daher der österreichischen Steuerpflicht unterliegen.