BMF: Inländische Besenkammer begründet Betriebsstätte
Laut Bundesministerium für Finanzen (BMF) begründet eine inländische Besenkammer bei einem grenzüberschreitenden Reinigungsvertrag eine Betriebsstätte.
Nach dem Doppelbesteuerungsabkommen Deutschland – Österreich ist eine Betriebsstätte eine feste Geschäftseinrichtung, durch die die Geschäftstätigkeit eines Unternehmens ganz oder teilweise ausgeübt wird. Keine Betriebsstätte wird dabei durch Unterstützungs- oder Hilfseinrichtungen begründet – auch wenn die Tätigkeit über mehrere Jahre hinweg erbracht wird.
In der EAS 3333 vom 5. August 2013 hatte das BMF die Frage einer Betriebsstättenbegründung durch inländische „Abstell- und Besenkammern“, die einer deutschen Reinigungsfirma zur Verfügung gestellt wurden, zu beurteilen. Dabei ist anzumerken, dass das deutsche Unternehmen an 6 Tagen pro Woche für jeweils 2 bis 3 Stunden Reinigungsarbeiten im Gebäude eines österreichischen Kunden durchführte.
Aufgrund der zeitlichen Intensität der Reinigungsarbeiten würden nach dem BMF die zur Verfügung gestellten Räumlichkeiten für das Personal und die zum Einsatz kommenden Geräte benötigt. Die Begründung einer Betriebsstätte sei daher zu bejahen.