Doppelbesteuerungsabkommen zwischen Österreich und Taiwan
In der zweiten Verhandlungsrunde vom 18. bis 20. Februar 2014 sind die verhandelnden Parteien des Doppelbesteuerungsabkommens Österreich-Taiwan (DBA) zu einem Durchbruch gelangt. Das DBA folgt grundsätzlich dem UN Musterabkommen. Im Folgenden werden die wesentlichen Bestimmungen zusammengefasst.
Betriebsstätten
Baustellen und damit zusammenhängende Überwachungsleistungen sowie Dienstleistungen begründen bereits nach 6 Monaten eine Betriebsstätte.
Dividenden, Zinsen und Lizenzgebühren
Für Dividenden, Zinsen und Lizenzgebühren sind folgende Regelungen vorgesehen:
- Generelle Quellensteuerbelastung von 10 %
- Ausnahmeregelung für Zinsen im öffentlichen Bereich, für Bankgarantien und für Darlehen zwischen Banken
- Überlassung von Ausrüstungsgegenständen sind in der Lizenzdefinition nicht umfasst
Darüber hinaus wurde mit Taiwan eine Meistbegünstigungsklausel vereinbart. Demnach werden die Quellensteuersätze für Dividenden und Lizenzen neu verhandelt, wenn Taiwan mit einem anderen OECD-Staat einen günstigeren Steuersatz vereinbart.
Methode zur Vermeidung der Doppelbesteuerung
Zur Vermeidung der Doppelbesteuerung wendet Österreich grundsätzlich die Befreiungsmethode mit Progressionsvorbehalt an. Die Anrechnungsmethode findet bei Dividenden, Zinsen und Lizenzgebühren Anwendung. Taiwan entlastet durch Anwendung der Anrechnungsmethode.
Ausblick
Der Durchbruch bei Verhandlungen zum Doppelbesteuerungsabkommen lässt auf deutliche Steuererleichterungen für österreichische Investments in Taiwan hoffen. Derzeit muss das Doppelbesteuerungsabkommen erst noch von den Parlamenten beschlossen werden. Es wird jedoch erwartet, dass das Abkommen im laufenden Jahr in Kraft treten wird.