OECD BEPS-Update 2014: Guidance on Transfer Pricing Documentation and Country-by-Country Reporting

Wie in unseren Steuernachrichten vom 18. September 2014 berichtet, informierte die OECD kürzlich über den Fortschritt des BEPS-Projektes. In diesem Zusammenhang wurde unter anderem zum BEPS-Aktionspunkt Verrechnungspreisdokumentation ein überarbeitetes Arbeitspapier veröffentlicht. Dies soll in Zukunft Kapitel V der OECD-Verrechnungspreisrichtlinien (Dokumentation) ersetzen.

Im Vergleich zum ersten Entwurf vom 30. Jänner 2014 nennt die OECD im Rahmen des neuen Arbeitspapiers zu Verrechnungspreisdokumentation zahlreiche Änderungen im Bereich der mehrstufigen Dokumentationsstruktur, wobei von einer verbesserten Transparenz und einer besser koordinierten Verrechnungspreisdokumentation nicht abgekommen werden soll.

Im Hinblick auf das vorliegende Arbeitspapier seien jedoch die Wechselwirkungen zu den anderen BEPS-Aktionspunkten zu beachten. Vor Abhandlung der noch ausstehenden 8 Aktionspunkte (geplant für 2015) kann dieses Arbeitspapier daher nicht als final betrachtet werden.

Die dreistufige Dokumentation („three-tier approach“)

Nach dem neuesten Vorschlag der OECD soll das Country-by-Country Reporting (CbCR) aus der bereits bekannten zweistufigen Dokumentationsstruktur von Masterfile und Countryfile ausgegliedert werden und eine eigene dritte Stufe der Verrechnungspreisdokumentation darstellen. Dies soll hauptsächlich die Risikoeinschätzung für Steuerbehörden vereinfachen und die leichtere Identifizierung von Verrechnungspreis-Risiken ermöglichen.

Masterfile

Gemäß dem überarbeiteten Arbeitspapier der OECD sollen folgende umstrittene Punkte im Masterfile nicht angeführt werden:

  • die 25 Führungskräfte mit den höchsten Bezügen jeder Unternehmenssparte
  • eingeleitete Verständigungsverfahren innerhalb der vergangenen zwei Jahre

Country-by-Country Reporting

Das CbCR war mitunter der größte Diskussionspunkt im Zuge der Veröffentlichung des vorliegenden Arbeitspapieres. In diesem Zusammenhang ist Augenmerk darauf zu legen, dass es sich um einen internationalen Kompromiss handelt, der zu den unten angeführten Ergebnissen geführt hat.

Die einzelnen Unternehmen bzw. Betriebsstätten werden unter Bekanntgabe ihrer Haupttätigkeit im CbCR nach Steuerhoheitsgebiet (tax jurisdiction) gegliedert aufgelistet und die folgenden Informationen pro Gebiet angeführt:

  • Umsatzerlöse
  • Ergebnis vor Steuern
  • Steueraufkommen
  • Grund- bzw. Stammkapital
  • Anzahl der Mitarbeiter
  • Vermögensgegenstände

Für folgende Punkte sieht die OECD keine zwingende Notwendigkeit der Aufnahme in das CbCR:

  • Bezahlte Quellensteuer
  • Konzerninterne Zins- und Lizenzaufwendungen
  • Dienstleistungsvergütungen
  • Mitarbeiteraufwendungen

Ziel der OECD ist, durch das CbCR Niedrigsteuerländer herauszuschälen, welchen ein wesentliches Ergebnis zugeordnet wird, ohne jedoch eine anteilsmäßige Anwesenheit von qualifizierten Mitarbeitern oder Zuordnung wirtschaftlicher Tätigkeit vorzuweisen.

Countryfile

Zusätzlich zu den bereits bekannten Anforderungen gibt die OECD folgende Erweiterungen des Countryfiles in Aussicht:

  • eine Darstellung der wichtigsten Konkurrenten im Tätigkeitsbereich des Unternehmens
  • die Offenlegung aller konzerninternen Verträge
  • die Bekanntgabe aller relevanten Auskunftsbescheide (APA) und/oder Vorabentscheidungsverfahren (Rulings)

Sprachanforderungen

Die OECD schlägt vor, dass für die Verrechnungspreisdokumentation eine „international häufig gesprochene Sprache“ maßgeblich sein soll – eine Formulierung, die im mitteleuropäischen Kontext wohl die englische Sprache nahelegt.

Ausblick

Der Umfang des möglichen Zugangs zu vertraulichen, sensiblen Daten der einzelnen Dokumente – insbesondere des CbCR und des Masterfiles – bleibt weiterhin offen. Die OECD wird in diesem Zusammenhang bis Februar 2015 detaillierte Vorschläge präsentieren.

Darüber hinaus hat die OECD bereits angekündigt, die Reaktionen und den Umgang der Mitgliedstaaten mit den Anforderungen des überarbeiteten Kapitel V der OECD-Verrechnungspreisrichtlinien bis 2020 unter Beobachtung zu halten und schließlich eine Zusammenfassung dieses Monitorings zu veröffentlichen. Großbritannien hat bereits zugesagt, die vorgeschlagenen Änderungen zu implementieren.

Auf nationaler Ebene lenkt das Arbeitspapier der OECD zur Verrechnungspreisdokumentation den Blick auf das österreichische Regelwerk in diesem Zusammenhang (unter anderem die allgemeinen Buchführungsvorschriften sowie die österreichischen Verrechnungspreisrichtlinien) und damit in Richtung Gesetzgeber bzw. Finanzverwaltung. Die österreichischen Verrechnungspreisrichtlinien „schließen nicht aus, weiterführende Hinweise aus den OECD-Verrechnungspreisrichtlinien in der jeweiligen Fassung zu nutzen“ (VPR 2010, Rz 3). Ob und wieweit die OECD-Vorschläge tatsächlich umgesetzt werden, bleibt dennoch abzuwarten, eine Veränderung der rechtlichen Rahmenbedingungen ist jedoch zu vermuten.

Autorin: Julia Niederleithner