VwGH bestätigt Rechtsprechung bezüglich Anrechnungshöchstbetrag

In seinen Erkenntnissen vom 30. Oktober 2014 und 26. November 2014 bestätigt der VwGH die Rechtsprechung des UFS in Bezug auf die Anrechnung ausländischer Quellensteuern in der Gruppe. Die Ermittlung des Anrechnungshöchstbetrags des Gruppenträgers hat ohne Berücksichtigung der Ergebnisse der Gruppenmitglieder zu erfolgen.

Sachverhalt

Eine österreichische GmbH (= Gruppenträger) erzielte ausländische Zinseinkünfte aus Indonesien. Aufgrund des DBA zwischen Österreich und Indonesien wurden Quellensteuern im Ausland einbehalten. Der beschwerdeführende Gruppenträger wollte sodann die ausländischen Quellensteuern auf die österreichische Körperschaftsteuer anrechnen. Während der Gruppenträger im betreffenden Jahr einen Verlust erzielte, war das Gruppenergebnis hingegen positiv.

Ermittlung des Anrechnungshöchstbetrages

Der UFS hat bereits in seinen Entscheidungen RV/3771-W/08, RV/1386-L/09 und RV/0744-L/10 (siehe Newsletter vom 6. Oktober 2011) festgestellt, dass auch beim Gruppenträger zunächst ein fiktiver Anrechnungshöchstbetrag auf Basis des Einkommens des Gruppenträgers unter einer stand-alone Betrachtung ermittelt werden muss. Ist somit das Ergebnis des Gruppenträgers Null bzw. negativ, ist auch der Anrechnungshöchstbetrag Null und es kann keine Anrechnung ausländischer Quellensteuern erfolgen, auch wenn das gesamte Gruppenergebnis positiv ist. Laut UFS kommt somit auch beim Gruppenträger eine doppelte Beschränkung der Anrechnung ausländischer Quellensteuern zur Anwendung (auf Ebene der Körperschaft, die die ausländischen Einkünfte erzielt und auf Gruppenebene).

Erkenntnis des VwGH

Der VwGH schließt sich in den beiden oben genannten Erkenntnissen der Meinung des UFS an und bestätigt, dass der Anrechnungshöchstbetrag in einem ersten Schritt vom eigenen Einkommen des Gruppenträgers zu ermitteln ist. Da die österreichische GmbH im vorliegenden Fall einen Verlust erlitten hat, wurde ihr die Anrechnung der ausländischen Quellensteuern verwehrt (unabhängig davon, dass die Gruppe im Veranlagungszeitraum einen Gewinn erzielte).

Verfasserin: Nadine Berthold