MOSS: Abgabe der MOSS-Umsatzsteuervoranmeldung bis 20. April 2015

Achtung, kürzere Fristen für Umsatzsteuervoranmeldungen über Mini One Stop Shop (MOSS)!

Unternehmer, die über den Mini One Stop Shop (MOSS) registriert sind, da sie elektronische, Telekom- oder Rundfunk- und Fernsehdienstleistungen an Nichtunternehmer in anderen EU-Mitgliedstaaten erbringen, müssen die MOSS-Umsatzsteuervoranmeldung (getrennt von der österreichischen Umsatzsteuervoranmeldung) für das 1. Quartal 2015 bereits bis 20. April 2015 einreichen. Auch die Zahlung der im MOSS erklärten ausländischen Umsatzsteuer muss bis zu diesem Tag erfolgen.

Es gelten hier andere Fristen als für die Abgabe der österreichischen Umsatzsteuervoranmeldungen. An den Einreichfristen für die österreichischen Umsatzsteuervoranmeldungen ändert sich nichts, die Umsatzsteuervoranmeldung für März 2015 (bzw. das 1. Quartal 2015) ist auch für diese Unternehmen unverändert bis 15. Mai 2015 einzureichen.

Details zum MOSS lesen Sie bitte in unseren Newslettern vom 01. Oktober 2014 und 17. Juni 2014.