OECD BEPS-Aktionsplan: Aktion 8 – Kostenverteilungsverträge
Die OECD hat am 29. April 2015 den ersten Diskussionsentwurf zu Kostenverteilungsverträgen (KVV) im Konzern veröffentlicht. Die vorgeschlagenen Änderungen orientieren sich an den bisherigen – im Rahmen von BEPS diskutierten – Neuerungen und richten den Fokus auf die Themen Wertschöpfung und Substanz. Anhand von fünf Beispielen wird die Komplexität der Anwendung konzerninterner KVV dargestellt.
Definition
Die OECD definiert zwei Arten von Kostenverteilungsverträgen (Cost Contribution Arrangements) und führt dabei folgende neue Begriffe ein:
- „Entwicklungs-KVV“: Für Entwicklung, Verbesserung, Werterhaltung, Schutz und Verwertung von Wirtschaftsgütern im gemeinsamen Interesse mit laufenden und künftigen Vorteilen.
- „Dienstleistungs-KVV“: Zur Erbringung von Dienstleistungen, welche den Mitgliedern im Zeitpunkt des Erhalts der Dienstleistungen Vorteile gewähren.
Teilnehmer des KVV
Mitglieder eines KVV können nur Gesellschaften sein, die von der Tätigkeit des KVV profitieren, d.h. sich einen Vorteil erwarten (z.B. zusätzlich generierter Umsatz, Kostenersparnis). Sollte der einzige Vorteil eines Unternehmens darin bestehen, die Tätigkeit des KVV auszuüben bzw. zu unterstützen, ist das Unternehmen nicht als KVV-Mitglied, sondern als Dienstleister zu betrachten.
Darüber hinaus stellt die OECD noch eine weitere Voraussetzung an die Mitgliedschaft. Als Teilnehmer eines KVV sollen nur noch solche Unternehmen anerkannt werden, die die Kompetenz und Befugnis haben, die Risiken selbst sowie die risikobehafteten Chancen aus einem KVV zu kontrollieren. Dieser Grundsatz wird anhand von zwei Beispielen näher erläutert.
Bewertung der Beiträge der KVV-Mitglieder
Nach dem bisherigen Verständnis eines KVV werden die Kosten der Poolteilnehmer gesammelt und anschließend nach Maßstab des erwarteten Nutzens aufgeteilt. Um den Fremdvergleichsgrundsatz zu erfüllen, schlägt die OECD nunmehr zwei Methoden vor, um die Beiträge zu messen:
- Kosten: Bei Dienstleistungen mit geringer Wertschöpfung können die Beiträge der Mitglieder vereinfacht weiterhin anhand der angefallenen Kosten gemessen werden.
- Marktpreis (Wert): In allen anderen Fällen (vor allem bei Entwicklungs-KVV) empfiehlt die OECD für die Bemessung der Beiträge die Marktpreise heranzuziehen.
Anhand von drei Beispielen werden die Berechnungen und die Vor- und Nachteile bzw. die unterschiedlichen Ergebnisse der Anwendung der zwei Methoden dargestellt.
Sollte der Beitrag eines Mitglieds mit seinem Vorteil aus dem KVV nicht übereinstimmen, ist nach dem Fremdvergleichsgrundsatz eine Anpassung des geleisteten Beitrags in Form einer Ausgleichszahlung zu leisten. Der Vergleich zwischen Beitrag und Vorteil ist für jedes Mitglied regelmäßig durchzuführen.
Ausblick
Eine öffentliche Diskussion wird am 6.-7. Juli 2015 in Paris stattfinden. Das Diskussionspapier über „Verrechnungspreisergebnisse und Wertschöpfung: Risiken und Kapital (BEPS-Maßnahme 9)“, dessen Veröffentlichung demnächst zu erwarten ist, mag weiter Einfluss auf die endgültige Formulierung dieses Papiers haben. Mit dem finalen Papier zur Änderung der OECD-Verrechnungspreisrichtlinien ist im September 2015 zu rechnen.