Zurück zum Wahlrecht bei der Einlagenrückzahlung & neues Regime bei der Wegzugsbesteuerung
Letzten Freitag, den 16. Oktober 2015, wurde das Abgabenänderungsgesetz 2015 (AbgÄG 2015) in Begutachtung geschickt. Im Bereich der Einlagenrückzahlung wird weitgehend die Rechtslage vor dem StRefG 2015/16 hergestellt, bei der Wegzugsbesteuerung beschreitet der Gesetzgeber neue Wege. Eine Übersicht der wichtigsten Neuerungen.
Im Bereich der Ertragsteuern sieht der Entwurf des AbgÄG 2015 drei wesentliche Änderungen vor:
Kodifizierung der höchstpersönlichen Tätigkeit
Die Zurechnung von Einkünften aus höchstpersönlichen Tätigkeiten, die über eine Kapitalgesellschaft erbracht werden, war bislang in den Einkommensteuerrichtlinien verankert. Die Rechtsprechung des VwGH führt zu einigen Unsicherheiten, welche Fälle nunmehr von der höchstpersönlichen Tätigkeit erfasst und sohin der natürlichen Person zuzurechnen sind. Die Neuregelung soll eine klarere Abgrenzung bringen: Die Zurechnung höchstpersönlicher Tätigkeiten erfolgt an die ausführende natürliche Person, wobei als höchstpersönliche Tätigkeiten nur jene als Organ einer Körperschaft sowie als Künstler, Schriftsteller, Wissenschaftler, Sportler und Vortragender gelten.
Einlagenrückzahlung
Bei der Einlagenrückzahlung rudert der Gesetzgeber nach dem StRefG 2015/16 wieder zurück: Es wird in weiten Teilen die ursprüngliche Rechtslage wieder hergestellt. Das Wahlrecht des Steuerpflichtigen, ob eine Ausschüttung oder eine Einlagenrückzahlung vorgenommen werden soll, wird gesetzlich verankert. Neu ist, dass eine Dividendenausschüttung zukünftig eine positive Innenfinanzierung erfordert (wie bereits nach dem StRefG 2015/16). Verdeckte Ausschüttungen werden auch ohne positive Innenfinanzierung als Dividende behandelt. Neben dem „normalen“ Evidenzkonto ist zukünftig auch ein Innenfinanzierungsevidenzkonto zu führen. Anstatt einer gesonderten Regelung für Umgründungen in § 4 Abs 12 EStG sieht der Begutachtungsentwurf eine Ausschüttungssperre im UGB für alle Umgründungstypen mit Neubewertung vor. § 4 Abs 12 EStG idF AbgÄG 2015 soll erstmalig für nach dem 31. Dezember 2015 beschlossene Ausschüttungen zur Anwendung kommen.
Wegzugsbesteuerung
Vor dem Hintergrund der Rechtsprechung des EuGH ist ein gänzlicher Verzicht auf die Besteuerung von stillen Reserven bei Wegzug in einen EU/EWR-Mitgliedstaat mit umfassender Amts- und Vollstreckungshilfe (EU, Norwegen und Liechtenstein) nicht (mehr) nötig. Daher sieht der Begutachtungsentwurf eine Verschärfung dahingehend vor, dass es generell zur „Entstrickung“, d.h. zur Besteuerung bei Wegzug kommen soll.
Bisher konnte man bei Wegzug in die EU, Norwegen und Liechtenstein mit einem Antrag auf Nichtfestsetzung und dem Zuwarten für 10 Jahre die österreichische Besteuerung vermeiden. Dieser Antrag auf Nichtfestsetzung und Steuerstundung bis zur tatsächlichen Veräußerung bleibt nur im privaten Bereich erhalten:
- für den tatsächlichen Wegzug einer natürlichen Person (Ansässigkeit im EU/EWR-Staat) und
- für die unentgeltliche Übertragung (Schenkung oder Erbschaft) an andere natürliche Personen in der EU
Für den betrieblichen Bereich sowie für alle anderen EU/EWR-Wegzugs-Fälle kann eine gewisse Steuerstundung durch Antrag auf Ratenzahlung erfolgen. Der Begutachtungsentwurf sieht für die Entrichtung der festgesetzten Steuer grundsätzlich eine Frist von 7 Jahren vor. Dies gilt sowohl für betriebliche (z.B. Verlagerung von Wirtschaftsgütern in EU-Betriebsstätten oder Verlagerung von Betrieben in einen anderen EU-Mitgliedstaat) als auch für private Zwecke (z.B. die Zuwendung an eine EU/EWR-ausländische Stiftung) sowie für Umgründungen. Für Wirtschaftsgüter des Umlaufvermögens soll aus Vereinfachungsgründen eine Frist von 2 Jahren zur Anwendung kommen.
Die neue Wegzugsbesteuerung mit Ratenzahlung soll ab 1. Jänner 2016 gelten. Wegzüge der letzten 10 Jahre bleiben nicht mehr ewig steuerfrei, sondern werden steuerlich nacherfasst, sobald es zur tatsächlichen Veräußerung oder zum sonstigen Ausscheiden kommt. Wegzüge vor 1. Jänner 2006 bleiben wegen Ablauf der absoluten Verjährungsfrist außer Ansatz.
Weitere Änderungen
- Absenken der Lohnsteuer gem § 70 Abs 2 Z 2 EStG und der Abzugssteuer gem § 99 EStG auf 25 % (statt bisher 35 %)
- Aufgrund aktueller EuGH-Rechtsprechung soll die Ermittlung der Zwischensteuerbemessungsgrundlage für Privatstiftungen angepasst werden
- Klarstellung hinsichtlich der GrEStG-Bemessungsgrundlage bei Erwerb durch Erbe, Vermächtnis, Verlassenschaft und bei unentgeltlichem Erwerb im Familienverbund (immer Grundstückswert)
- Erweiterung der Sonderregelung im UStG für Reiseleistungen auf bestimmte unternehmerische Leistungsempfänger.
Dies ist derzeit der Begutachtungsentwurf. Die konkrete Gesetzwerdung ist vor Jahresende zu erwarten.
Autorinnen: Veronika Daurer, Martina Gruber