Lohnnebenkostenbefreiung für freiwillige Abfertigungen im System Abfertigung NEU
Der VwGH hat mit Erkenntnis vom 1. September 2015 festgestellt, dass freiwillige Abfertigungen an Mitarbeiter, die dem Abfertigungssystem NEU unterliegen, nicht dem Dienstgeberbeitrag und dem Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag unterliegen. Die Befreiungsbestimmung im § 41 FLAG verlangt durch Verweis auf § 67 Abs 6 EStG lediglich, dass es sich um einen sonstigen Bezug handelt, der bei oder nach Beendigung des Dienstverhältnisses anfällt, nicht jedoch, ob dieser auch mit dem begünstigten Steuersatz nach § 67 Abs 6 EStG versteuert wird.
Eine analoge VwGH-Entscheidung gab es bereits im Jahr 2005 zur Kommunalsteuer. Damals vertraten die Gemeinden die Rechtsansicht, dass freiwillige Abfertigungen, die mit der Tariflohnsteuer versteuert werden, kommunalsteuerpflichtig seien. Diese Rechtsansicht wurde im Jahr 2005 vom VwGH mit einer vergleichbaren Begründung verworfen. Da die Befreiungsbestimmungen in § 41 FLAG und § 5 KommSt betreffend freiwilliger Abfertigungen ident sind, ist unseres Erachtens das nun ergangene Erkenntnis auch auf die Kommunalsteuer anwendbar.