VwGH: Vorsteuerabzug im Zusammenhang mit einer Beteiligungsveräußerung
In seiner aktuellen Rechtsprechung (VwGH 28.06.2017, Ro 2015/15/0014) definiert der VwGH unter Rückgriff auf die Rechtsprechung des EuGH (29.10.2009, C-29-08, SKF), wie der Vorsteuerabzug für Beratungsleistungen im Zusammenhang mit einer Beteiligungsveräußerung zu behandeln ist.
Hintergrund
Eine Aktiengesellschaft verkaufte im Jahr 2005 ihre Anteile (GmbH-Anteil) an einem Tochterunternehmen. Für zuvor in Anspruch genommene Beratungsleistungen im Zusammenhang mit der Beteiligungsveräußerung wurde ein Vorsteuerabzug geltend gemacht. Strittig war, ob diese Beratungsleistungen in direktem Zusammenhang mit der Beteiligungsveräußerung stehen und somit der Vorsteuerabzug zu versagen wäre.
Entscheidung des VwGH
Der EuGH hielt in seiner Entscheidung vom 29.10.2009, C-29/08, SKF fest, dass Dienstleistungen im Zuge einer Beteiligungsveräußerung in direktem und unmittelbaren Zusammenhang stehen müssen, um für den Vorsteuerabzug schädlich zu sein. Bei Fehlen eines solchen direkten und unmittelbaren Zusammenhangs ist von allgemeinen Aufwendungen des Steuerpflichtigen auszugehen und der Vorsteuerabzug kann geltend gemacht werden. Ist allerdings ein bestimmter Zusammenhang mit steuerbefreiten Leistungen gegeben, besteht aufgrund der Steuerfreiheit der Ausgangsleistung auch kein Recht zum Abzug der Vorsteuer.
Im gegenständlichen Fall hat der VwGH (den Ausführungen des EuGH folgend) einen unmittelbaren Zusammenhang aufgrund des in der betreffenden Rechnung beschriebenen Leistungsumfanges angenommen. Darüber hinaus hat der VwGH angeführt, dass die empfangenen Beratungsleistungen unerlässlich für das Zustandekommen der Veräußerung gewesen wären. Anhand dieser Tatsachen versagt der VwGH den Abzug der Vorsteuer von Beratungskosten im Zusammenhang mit einer Beteiligungsveräußerung.
Praktische Auswirkungen
Nicht allein die Beeinflussung des Veräußerungspreises ist maßgeblich dafür, ob eine erbrachte Dienstleistung in unmittelbarem Zusammenhang mit einer Beteiligungsveräußerung steht und somit der Vorsteuerabzug rechtmäßig geltend gemacht werden kann. Auch andere Faktoren können für eine derartige Beurteilung herangezogen werden. Wir unterstützen Sie gerne in diesem Zusammenhang!
Autorin: Christina Schlögl