Auswirkung von Verrechnungspreisanpassungen auf den Zollwert – Urteil des EuGH
Wie in unserem Newsletter vom 19. Dezember 2016 ausgeführt, hat das Finanzgericht München dem EuGH Fragen im Zusammenhang mit der korrekten Vorgehensweise bei nachträglicher Änderung des ursprünglich angegebenen Zollwertes aufgrund von Verrechnungspreis-Anpassungen (sog. Year End Adjustments) zur Vorabentscheidung vorgelegt. Zu diesem Vorabentscheidungsersuchen ist nunmehr am 20. Dezember 2017 ein Urteil des EuGH (C-529/16) ergangen.
Vorabentscheidungsfragen
Folgende Fragen wurden im Rahmen des Vorabentscheidungsersuchens an den EuGH gerichtet:
- Lassen es die Vorschriften der Art. 28 ff. des Zollkodex zu, einen vereinbarten Verrechnungspreis, der sich aus einem zunächst in Rechnung gestellten und angemeldeten Betrag und einer pauschalen Berichtigung nach Ablauf des Abrechnungszeitraumes zusammensetzt, unter Anwendung eines Aufteilungsschlüssels als Zollwert zugrunde legen, und zwar unabhängig davon, ob am Ende des Abrechnungszeitraumes eine Nachbelastung oder eine Gutschrift an den Beteiligten erfolgt?
- Wenn ja: Kann der Zollwert anhand vereinfachter Ansätze geprüft bzw. festgesetzt werden, wenn die Auswirkungen nachträglicher Verrechnungspreisanpassungen (sowohl nach oben als auch nach unten) anzuerkennen sind?
Hinsichtlich des Sachverhalts verweisen wir wiederum auf unseren Newsletter vom 19. Dezember 2016.
Entscheidung des EuGH
In der ergangenen Entscheidung verneint der EuGH die Anwendbarkeit eines Transaktionswertes, der aus einem zunächst in Rechnung gestellten (und angemeldeten) Betrag und einer nachträglichen pauschalen Berichtigung für die Berechnung des Zollwertes der eingeführten Waren besteht. Der ursprünglich angemeldete Zollwert bleibt also – trotz etwaiger Verrechnungspreisanpassungen – bestehen.
Zur Begründung wird ausgeführt, dass der für die Waren tatsächlich gezahlte oder zu zahlende Preis zwar grundsätzlich Berichtigungen zugänglich ist, wenn dies erforderlich ist, um die Ermittlung eines willkürlichen oder fiktiven Zollwerts zu verhindern. Diese Berichtigungen sind aber nur in bestimmten, im Zollkodex geregelten Fällen, vorgesehen.
Der Zollkodex in seiner geltenden Fassung gibt allerdings weder dem einführenden Unternehmen noch den Zollbehörden die Pflicht bzw. die Möglichkeit, eine Berichtigung des ursprünglich angemeldeten Transaktionswertes zu beantragen. Dies unabhängig davon, ob die Änderung in einer Gutschrift oder einer Nachzahlung resultieren würde. Der Zollkodex in seiner derzeitigen Form lässt es nicht zu, eine nachträgliche Anpassung des Transaktionswertes, wie die im Ausgangsverfahren fragliche, zu berücksichtigen.
Praxisauswirkungen
Nach dem oben dargestellten Urteil scheint ableitbar, dass die Berechnung des Zollwertes auf Basis eines Verrechnungspreises, der aus einem ursprünglich in Rechnung gestellten Betrag sowie einer nachträglichen Berichtigung besteht, nicht länger haltbar ist, da der Zollkodex eine Berichtigung aufgrund von Verrechnungspreisanpassungen grundsätzlich nicht vorsieht.
Sollten Sie diesbezüglich unsere Unterstützung benötigen, sind wir natürlich gerne für Sie da!