EuGH: Keine zu restriktive Einschränkung bei Dreiecksgeschäften
In seinem Urteil vom 19. April 2018 (Rs C-580/16, Firma Hans Bühler KG) nimmt der EuGH zu Zweifelsfragen bei Dreiecksgeschäften Stellung (siehe auch unseren Newsletter vom 4. Dezember 2017 zu den Schlussanträgen des Generalanwalts Bot).
Sachverhalt
Die Firma Hans Bühler KG, eine in Deutschland ansässige und umsatzsteuerlich erfasste Unternehmerin, verwendete ihre österreichische UID-Nummer für „Dreiecksgeschäfte“ nach Art 25 UStG. Dabei wurden Gegenstände bei in Deutschland ansässigen Lieferanten (deutsche UID-Nummer) eingekauft und an einen in Tschechien ansässigen Kunden (tschechische UID-Nummer) weiterverkauft und direkt aus Deutschland nach Tschechien transportiert.
In den Rechnungen der Hans Bühler KG als Erwerber an den tschechischen Empfänger wurde darauf hingewiesen, dass die Umsätze „innergemeinschaftliche Dreiecksgeschäfte“ seien und der Empfänger die Umsatzsteuer im Bestimmungsland schulde.
In den österreichischen Zusammenfassenden Meldungen wurde die tschechische UID-Nummer des tschechischen Empfängers sowie die Summe der Bemessungsgrundlagen bekannt gegeben. Im Feld „Dreiecksgeschäfte“ machte die Hans Bühler KG vorerst keine Eintragung. Die Hans Bühler KG korrigierte die Zusammenfassenden Meldungen zu einem späteren Zeitpunkt, indem sie in ebendiesem Feld bekanntgab, dass es sich um Dreiecksgeschäfte handelte. Zu diesem späteren Zeitpunkt war die österreichische UID-Nummer der Firma Hans Bühler KG nicht mehr gültig.
Vorlagefragen des VwGH
Im Zuge des Verfahrens hat der VwGH folgende zwei Fragen an den EuGH vorgelegt:
- Sind die Voraussetzungen der Anwendbarkeit der Vereinfachungsregelung für Dreiecksgeschäfte auch dann erfüllt, wenn der Erwerber (Hans Bühler KG) zwar in jenem Mitgliedstaat, aus dem der Gegenstand transportiert wird (Deutschland), ansässig ist und über eine UID-Nummer verfügt, aber die UID-Nummer eines anderen Mitgliedstaates (Österreich) verwendet?
- Steht die Vereinfachung für Dreiecksgeschäfte nur dann zu, wenn die notwendigen Angaben in der Zusammenfassenden Meldung vollständig und fristgerecht erfolgt sind?
Würdigung des EuGH
Der EuGH folgt den Schlussanträgen des Generalanwalts Bot und stellt betreffend der Vorlagefragen folgendes fest:
- Die Vereinfachungsregelung für Dreiecksgeschäfte kann nicht mit der Begründung verweigert werden, dass der Erwerber im Abgangsmitgliedstaat der Gegenstände ansässig bzw. für Umsatzsteuerzwecke erfasst ist, sofern dieser für den konkreten innergemeinschaftlichen Erwerb die UID-Nummer eines anderen Mitgliedstaats verwendet.
- Die verspätete Abgabe der Zusammenfassenden Meldung stellt einen formellen Mangel dar, der die Anwendung der Vereinfachung für Dreiecksgeschäfte nicht ausschließt. Unbeachtlich ist auch, dass die UID-Nummer zum Zeitpunkt der Abgabe der Zusammenfassenden Meldung nicht mehr gültig ist.
Der EuGH führt aber aus, dass in den folgenden beiden Fällen die Nichteinhaltung einer formellen Anforderung die Anwendung der Vereinfachungsregelung für Dreiecksgeschäfte ausschließen kann:
- Ein in der Transaktion involvierter Unternehmer ist vorsätzlich an einer Steuerhinterziehung beteiligt.
- Die Nichteinhaltung formeller Anforderungen verhindert den Nachweis, dass die materiellen Anforderungen erfüllt wurden.
Fazit
Der EuGH widerspricht in seinem Judikat der österreichischen Finanzverwaltung (Umsatzsteuerrichtlinien Rz 4164 f sowie Salzburger Steuerdialog 2015) und dem BFG (5.1.2015, RV/2100519/2013). Seiner Ansicht nach führt die verspätete Erklärung des Dreiecksgeschäfts in der Zusammenfassenden Meldung nicht zur Versagung der Vereinfachung für Dreiecksgeschäfte. Ob diese Argumente auch auf Rechnungsmängel (z.B. Rechnungen ohne Hinweis auf das Vorliegen des Dreiecksgeschäfts) anwendbar sind, bleibt weiter offen.
Weiters bestätigt der EuGH die in der Literatur vorherrschende Ansicht, dass eine Ansässigkeit des Erwerbers im Ursprungsmitgliedstaat unschädlich für die Anwendbarkeit des Dreiecksgeschäftes ist.