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Hard Brexit: Auswirkungen auf die Besteuerung natürlicher Personen

Mit der Ablehnung des Austrittsabkommens durch das britische Parlament am 15. Jänner 2019 ist ein ungeordneter Brexit wahrscheinlicher geworden. Ob der Familienbonus Plus zusteht, Pensionskassenbeiträge nicht steuerbar behandelt werden können oder die Wegzugsbesteuerung sofort greift, all das kann sich unter anderem ändern, wenn Großbritannien zum Drittstaat wird.

Ein ungeordneter Brexit hätte auf die Anwendbarkeit des Doppelbesteuerungsabkommens (DBA) zwischen Österreich und Großbritannien keinen Einfluss, da es sich um ein bilaterales Abkommen handelt. Allerdings hätte Großbritannien in diesem Fall ab dem 30. März 2019 den Status eines Drittstaates und einzelne Steuerbegünstigungen des österreichischen Einkommensteuerrechts wären dadurch nicht mehr anwendbar. Wir haben die wichtigsten Fälle für Sie zusammengefasst:

Wegzugsbesteuerung

Bestimmungen zur Wegzugsbesteuerung dienen dazu, den Verlust des Besteuerungsrechts an in Österreich erwirtschafteten stillen Reserven auszugleichen, wenn Umstände eintreten, durch die das Besteuerungsrecht von Österreich an Kapitalvermögen z.B. aufgrund eines DBA eingeschränkt wird. Für EU/EWR Staaten bestehen Möglichkeiten, die Steuer bis zur tatsächlichen Veräußerung des Wirtschaftsgutes auf Antrag nicht festzusetzen oder in Raten zu entrichten. Im Verhältnis zu Drittstaaten besteht diese Möglichkeit nicht.

Für natürliche Personen, die nach dem Brexit nach Großbritannien ziehen, wären die stillen Reserven daher sofort zu besteuern. Großbritannien besteuert unter bestimmten Voraussetzungen (resident but not domiciled Status) nur Quelleneinkünfte und die Remittance Klausel im DBA würde in diesen Fällen dazu führen, dass das Besteuerungsrecht von Österreich erhalten bleibt. Das BMF sieht in diesen Fällen dennoch den Tatbestand der Wegzugsbesteuerung erfüllt, was strittig ist und mit dem Wegfall der Nichtfestsetzung größere Bedeutung erlangen wird.[1]

Hat der Wegzug nach Großbritannien schon vor dem EU-Austritt stattgefunden und wurde die Nichtfestsetzung oder Ratenzahlung damals beantragt, so soll der Brexit nach Auskunft des BMF nicht zu einer sofortigen Versteuerung der stillen Reserven führen. (Nach § 27 Abs 6 Z 1 lit b EStG käme es bei einem späteren Wegzug in einen Drittstaat zu einer rückwirkenden Festsetzung der Wegzugsteuer, daher war zunächst fraglich, ob der EU-Austritt Großbritanniens die gleiche Wirkung haben könnte.)

Keine Auswirkung auf die Option zur unbeschränkten Steuerpflicht
(§ 1 Abs 4 EStG)

Hier ergibt sich keine Auswirkung durch den Brexit: Auch Staatsangehörige von Staaten, mit denen Österreich ein Doppelbesteuerungsabkommen abgeschlossen hat, in dem ein Diskriminierungsverbot enthalten ist, können einen Antrag auf Besteuerung als unbeschränkt Steuerpflichtige stellen, wenn sie die übrigen Voraussetzungen erfüllen. Ansonsten wären sie gegenüber im Ausland ansässigen österreichischen Staatsbürgern diskriminiert[2].

Abzugsteuer (§ 99 Abs 2 Z 2 EStG)

Für den grenzüberschreitenden Arbeitnehmereinsatz ist zu beachten, dass bei Arbeitskräfteüberlassung durch britische Überlasser für Auszahlungen von Gestellungsvergütungen nach dem Brexit keine Möglichkeit mehr besteht, die Abzugssteuer vom Nettobetrag einzubehalten. Diese Möglichkeit wird in der Praxis allerdings ohnehin selten in Anspruch genommen, da dem Beschäftiger dafür die mit der Gestellungsvergütung zusammenhängenden Betriebsausgaben bekannt gegeben werden müssen.

Lohnsteuer für beschränkt steuerpflichtige Vortragende, Künstler, Sportler etc
(§ 70 Abs 2 Z 2 EStG)

Für die Berechnung der pauschalen Lohnsteuer auf Einkünfte von in der EU/EWR ansässigen, in Österreich beschränkt steuerpflichtigen Arbeitnehmern, die eine Tätigkeit als Schriftsteller, Vortragende, Künstler, Architekten, Sportler, Artisten, udgl. ausüben, sieht das Einkommensteuergesetz eine Option zur Nettobesteuerung vor. Diese ermöglicht es, mit den Einnahmen zusammenhängende Werbungskosten – wie vor allem auch Sozialversicherungsbeiträge – zu berücksichtigen. Für Arbeitnehmer, die in Großbritannien ansässig sind, wird nur mehr eine Berechnung auf Basis der Bruttobezüge möglich sein. Auch eine nachträgliche Berücksichtigung von Werbungskosten in der Veranlagung nach § 102 Abs. 1 Z 3 EStG wird für diese pauschal besteuerten Einkünfte nicht mehr möglich sein.

Begünstigte Auslandsmontage
(§ 3 Abs. 1 Z 10 EStG)

Die Entsendung durch einen Arbeitgeber mit Sitz in einem Drittstaat kommt nur dann als steuerbegünstigte Auslandsmontage in Frage, wenn die Entsendung von einer Betriebsstätte dieses Drittstaatenunternehmens aus erfolgt, die sich entweder in Österreich, in der EU/EWR oder in der Schweiz befindet.

Mitarbeiterbeteiligungen
(§ 3 Abs. 1 Z 15 lit. b EStG 1988)

Der Freibetrag in Höhe von € 3.000 pro Kalenderjahr für den Vorteil aus der unentgeltlichen oder verbilligten Abgabe von Beteiligungen am Unternehmen des Arbeitgebers oder verbundenen Konzernunternehmen steht nur dann zu, wenn die Beteiligungen während der fünfjährigen Behaltefrist bei einem Kreditinstitut mit österreichischer Konzession oder bei einem Kreditinstitut mit Sitz in einem EWR-Mitgliedsstaat hinterlegt werden.

Die Rechtfertigung der Einschränkung auf Kreditinstitute mit Sitz in einem EWR-Mitgliedstaat wurde noch nicht höchstgerichtlich auf ihre Vereinbarkeit mit der Kapitalverkehrsfreiheit im Verhältnis zu Drittstaaten geprüft. Wenn Großbritannien den Common Reporting Standard weiterhin umsetzt und Österreich gleichwertige Informationen zu zukünftigen Nachversteuerungsmöglichkeiten erhält, wäre die Einschränkung möglicherweise unverhältnismäßig. Werden die Wertpapiere derzeit in einem britischen Depot verwahrt, sollte überlegt werden z.B. auf eine treuhändige Verwahrung umzustellen.

Pensionskassenbeiträge
(§ 26 Z 7 EStG)

 

Vom Arbeitgeber für seine Arbeitnehmer an britische Pensionskassen entrichtete Pensionskassenbeiträge sind nach dem Brexit steuerpflichtig, da die Pensionskassen nicht mehr nach den Kriterien der EU RL 2003/41/EG zu prüfen und zuzulassen sind.

Sonderausgaben Kirchenbeiträge (§ 18 Abs. 3 Z 5 EStG)

Im Falle eines ungeordneten Brexit kann kein Sonderausgabenabzug mehr für verpflichtende Beiträge an Kirchen und Religionsgesellschaften in Anspruch genommen werden, wenn die Religionsgesellschaft den Sitz in Großbritannien hat.

Steuerliche Maßnahmen zur Familienförderung

Für Kinder, die sich ständig außerhalb der EU, des EWR oder der Schweiz aufhalten, steht kein Familienbonus Plus und kein Kindermehrbetrag zu. Auch andere steuerliche Familienfördermaßnahmen wie der Unterhaltsabsetzbetrag, Alleinverdienerabsetzbetrag, Alleinerzieherabsetzbetrag und der Kinderabsetzbetrag können für Kinder, die sich ständig in Großbritannien aufhalten, ab dem Brexit nicht mehr in Anspruch genommen werden.

Wird der Familienbonus Plus in der Lohnverrechnung berücksichtigt, muss der Arbeitnehmer den Wegfall der Voraussetzungen dem Arbeitgeber innerhalb eines Monats mittels Formular E31 melden. Der Arbeitgeber darf, beginnend mit dem von der Änderung betroffenen Monat, den Familienbonus Plus und den Alleinverdiener- bzw. Alleinerzieherabsetzbetrag nicht mehr berücksichtigen. Da Arbeitnehmer in den Antragsformularen den Staat angeben müssen, in dem sich das Kind ständig aufhält, sind den Arbeitgebern die maßgeblichen Verhältnisse bekannt und sie sollten den Familienbonus Plus in diesen Fällen ab dem Brexit aktiv nicht mehr berücksichtigen.

[1] EAS 3372 vom 11. 1. 2017

[2] LStR 2002 Rz 7; BFG 30. 6. 2014, RV/1100292/2008

 

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TagsAbzugsteuerBrexitFamilienbonusMitarbeiterbeteiligungenUKWegzugsbesteuerung
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