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Hinzurechnungsbesteuerung in Kraft / dazugehörende Verordnung nun veröffentlicht

Als Novum wurde mit dem Jahressteuergesetz 2018 eine Hinzurechnungsbesteuerung (auch bekannt als „CFC Regelung“) in das österreichische Konzernsteuerrecht eingeführt. Diese findet nun erstmalig auf jene Wirtschaftsjahre Anwendung, die ab dem 1. Jänner 2019 beginnen bzw begonnen haben. Am 25. Jänner 2019 wurde nun auch die dazugehörende Verordnung im Bundesgesetzblatt kundgemacht.

Hinzurechnungsbesteuerung „in a Nutshell“

Kurz zusammengefasst sollen durch die Hinzurechnungsbesteuerung noch nicht ausgeschüttete, niedrig besteuerte Passiveinkünfte einer ausländischen Gesellschaft oder Betriebsstätte unmittelbar der österreichischen beherrschenden Körperschaft als Gewinne zugerechnet werden.

Für die Frage der Beherrschung sieht die Regelung einen weiten Anwendungsbereich vor. So muss die österreichische Gesellschaft nicht unmittelbar direkt die ausländische Gesellschaft beherrschen, sondern es ist auch ausreichend, wenn mit anderen verbundenen Konzerngesellschaften (ua Schwestern-, Tanten-, Mütter- oder Großmüttergesellschaften) gemeinsam eine Beherrschung ausgeübt werden kann.

Auch bei der Beurteilung der Niedrigbesteuerung liegt die Messlatte nicht besonders hoch. Niedrigbesteuerung ist gegeben, wenn der effektive Steuersatz der ausländischen Gesellschaft 12,5% oder weniger beträgt. Erfasst sind somit nicht nur die medial kolportierten Niedrigsteuerländer, sondern auch beispielsweise andere EU Mitgliedstaaten wie Bulgarien, Ungarn, Zypern oder Irland. Wesentlich ist, dass die effektive Steuerbelastung durch einen Vergleich der tatsächlichen ausländischen Steuerbelastung mit einer auf das österreichische Steuerregime umgerechneten Bemessungsgrundlage zu erfolgen hat. Somit können auch Sondersteuerregime oder besondere Steuerbegünstigungen bzw Abzugsposten im Ausland zu einer schädlichen Niedrigbesteuerung führen.

Der Katalog der betroffenen Passiveinkünfte umfasst insbesondere Zinsen, Lizenzgebühren sowie Dividenden und Erträge aus der Veräußerung von Passivgesellschaften sowie Einkünfte aus Finanzierungsleasing, Abrechnungsunternehmen und Einkünfte aus der Tätigkeit von Versicherungen und Banken.

Um den durchaus weiten Anwendungsbereich etwas abzufedern, sind insbesondere zwei Ausnahmeregelungen vorgesehen. So kommt die Hinzurechnung nicht zur Anwendung, wenn die betroffene Gesellschaft in Bezug auf ihr Personal, Ausstattung, Vermögenswerte und Räumlichkeiten eine wesentliche wirtschaftliche Tätigkeit ausübt (Substanzausnahme). Daneben kommt es ebenso zu keiner Hinzurechnung, wenn die passive Tätigkeit (nachhaltig) nicht mehr als ein Drittel der ausländischen Gesellschaft ausmacht. Daneben gibt es noch eine weitere Sonderregelung für bestimmte Finanzunternehmen.

Hinzugerechnet werden der österreichischen Gesellschaft im Anwendungsfall die Einkünfte aus der passiven Tätigkeit der ausländischen, niedrigbesteuerten beherrschten Gesellschaft im Ausmaß der unmittelbaren bzw mittelbaren Beteiligung oder im Ausmaß des Gewinnanspruches. Die Hinzurechnungsquote kann sich sohin deutlich von der Beherrschungsquote unterscheiden.

Methodenwechsel

Gleichzeitig mit der Einführung der Hinzurechnungsbesteuerung wurde dem bisherigen Methodenwechsel ein neuer Anstrich verpasst. So ist nun ein einheitlicher Methodenwechsel für Beteiligungen ab 5% an überwiegend passiv tätigen niedrigbesteuerten Gesellschaften vorgesehen. Anwendung findet die Neuregelung auf alle Ausschüttungen und Veräußerungsgewinne, die ab dem 1. Jänner 2019 realisiert werden oder bereits wurden. Durch die Angleichung des Umfanges der erfassten passiven Tätigkeiten und des Niedrigbesteuerungskriteriums an die Hinzurechnungsbesteuerung kommt es aber de facto zu einer Ausweitung im Konzernbereich. Der Methodenwechsel soll allerdings zusätzlich nur dann greifen, wenn die ausgeschütteten Dividenden nicht bereits im Rahmen der Hinzurechnungsbesteuerung erfasst wurden.

Zahlreiche Detailfragen der Anwendung der Hinzurechnungsbesteuerung und des neuen Methodenwechsels sollten durch die Verordnung (VO-Passiveinkünfte niedrigbesteuerter Körperschaften, BGBl II 21/2019) geklärt werden.

Für die Praxis

Auch wenn die Hinzurechnungsbesteuerung grundsätzlich ein Teil des europäischen Anti-BEPS Maßnahmen-Pakets darstellt, kann die praktische Anwendung der Neuregelung nicht nur verpönte BEPS Strukturen erfassen. Zwar hat der Gesetzgeber zahlreiche Ausnahmen vorgesehen und versucht im Rahmen der Verordnung für Klarheit zu sorgen, die Schärfe liegt aber vielfach im Detail. So können nicht nur ausländische Finanzierungsgesellschaften oder -betriebsstätten sowie IP-Gesellschaften, sondern durchaus auch reine Zwischenholdings und gemischt tätige Gesellschaften – und dies selbst in typischen Hochsteuerländern – betroffen sein, wenn zB der effektive Steuersatz durch Unterschiede zu den österreichischen Regeln (rein) rechnerisch auf 12,5% oder darunter sinkt. Dies wird somit in vielen Fällen eine tiefergehende Analyse der Konzernstrukturen, der erzielten Einkünfte der ausländischen Tochtergesellschaften und auch der Ausschüttungspolitik erforderlich machen, selbst wenn dies auf den ersten Blick nicht offensichtlich erscheint. Ebenso werden durch die Komplexität der Neuregelung sowie den weiten Anwendungsbereich hohe Anforderungen an die Compliance gestellt.

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TagsBEPSCFCCFC-RegelungHinzurechnungsbesteuerungMethodenwechselNiedrigbesteuerungpassive Einkünfte
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