Digitalsteuerpaket 2020 in Begutachtung
Das Finanzministerium hat am 4. April 2019 das Digitalsteuerpaket 2020 in Begutachtung gesandt. Das Paket umfasst die Einführung einer Digitalsteuer auf Onlinewerbung, die Umsetzung des EU E-Commerce-Pakets in das UStG sowie Aufzeichnungsverpflichtung und Haftung für Online-Plattformen.
Digitalsteuer auf Onlinewerbung ab 2020
Seit mehreren Jahren arbeiten sowohl die OECD als auch die EU an dem Konzept einer Digitalsteuer sowie einer digitalen Betriebsstätte. Auf EU-Ebene scheiterte jüngst die Einführung einer unionsweiten Digitalsteuer. Um nicht umfassende, globale Maßnahmen auf OECD-Ebene abzuwarten, haben bereits mehrere Staaten eine nationale Digitalsteuer implementiert. Mit dem Digitalpaket führt auch Österreich ab 2020 eine Digitalsteuer ein.
- Bislang erfasste in Österreich die Werbeabgabe nur die traditionelle Werbung in Printmedien, Rundfunk und Fernsehen und Plakaten. Mit der neuen Digitalsteuer sollen in Österreich zukünftig auch Onlinewerbeleistungen mit Inlandsbezug besteuert werden. Als Onlinewerbeleistung gelten Werbeeinschaltungen auf einer digitalen Schnittstelle, insbesondere in Form von Bannerwerbung, Suchmaschinenwerbung und vergleichbaren Werbeleistungen.
- Eine Onlinewerbung wird in Österreich besteuert, wenn sie auf dem Gerät eines Nutzers mit inländischer IP-Adresse erscheint und sich nach ihrem Inhalt und ihrer Gestaltung (auch) an inländische Nutzer richtet. Es genügt, dass ein Link auf dem Gerät aufscheint. Für die Besteuerung ist nicht erforderlich, dass der Nutzer sofort die gesamte Onlinewerbeleistung wahrnimmt. Der Inlandsbezug soll auch mittels sonstigen Geoortungsinstrumenten, wie Geotargeting oder Geolokation, ermittelt werden können.
- Die Steuerpflicht erstreckt sich auf digitale Großkonzerne, die Onlinewerbeleistungen erbringen. Diese unterliegen der Digitalsteuer, wenn sie einen weltweiten (Konzern-) Umsatz von mindestens EUR 750 Mio und einen digitalen Werbeumsatz in Österreich von mindestens EUR. 25 Mio erzielen.
- Der Steuersatz soll 5% vom Entgelt betragen.
- Der Onlinewerbeleister muss die Digitalsteuer selbst berechnen und entrichten.
- Nach Ablauf des Wirtschaftsjahres wird der Onlinewerbeleister zur Digitalsteuer veranlagt und muss drei Monate nach Ablauf des Wirtschaftsjahres eine Jahressteuererklärung an das Finanzamt für Großbetriebe einreichen.
- Vorgesehen sind auch Aufzeichnungspflichten hinsichtlich der erbrachten Onlinewerbeleistungen, der Auftraggeber und der Berechnungsgrundlagen.
- Die Digitalsteuer soll regelmäßig evaluiert und auch angepasst werden, sobald auf EU- und OECD-Ebene globale Lösungen gefunden werden.
E-Commerce-Paket ab 2021
Am 1. Jänner 2021 soll das sogenannte E-Commerce-Paket in Kraft treten, dessen Ziel es ist, die Besteuerung im Bestimmungsland besser zu gewährleisten. Gleichzeitig sollen die Vereinfachungen (sog One-Stop-Shop) für Unternehmer, die sich nicht in jedem Bestimmungsmitgliedstaat steuerlich registrieren wollen, ausgeweitet werden.
- Grundsätzlich sollen innergemeinschaftliche Versandhandelslieferungen sowie elektronisch erbrachte Dienstleistungen an Nichtunternehmer in anderen Mitgliedstaaten dort versteuert werden, wo die Beförderung der Gegenstände beim Versandhandel endet bzw der Empfänger der elektronischen Leistungen ansässig ist. Die Lieferschwelle wird abgeschafft, Lieferungen und sonstige Leistungen bis zu einem Gesamtumsatz von EUR 10.000 sollen aber aus Vereinfachungsgründen am Abgangsort der Gegenstände bzw am Unternehmerort versteuert werden. Das One-Stop-Shop-Verfahren (OSS) soll zur Vereinfachung des Verfahrens auf alle innergemeinschaftlichen Versandhandelsumsätze und alle Dienstleistungen, die ein EU-Unternehmer an Nichtunternehmer in der EU erbringt, ausgedehnt werden.
- Die Steuerbefreiung für die Einfuhr von Gegenständen mit einem Gesamtwert bis zu EUR 22 wird abgeschafft. Für den sogenannten Einfuhr-Versandhandel wird eine umfassende Neuregelung vorgesehen. Danach soll die Einfuhr der Gegenstände mit einem Gesamtwert je Sendung von bis zu EUR 150 im Inland steuerfrei sein, wenn eine Identifikationsnummer in der Einfuhrzollanmeldung bekannt gegeben wird und die Umsätze in einem besonderen Verfahren (Import-One-Stop-Shop – IOSS) versteuert werden. Das IOSS soll auch für alle Dienstleistungen, die ein Drittlandsunternehmer an Nichtunternehmer in der EU erbringt, gelten.
- Unternehmer, die durch Nutzung einer elektronischen Schnittstelle (zB Online-Plattformen, Marktplätze) den Einfuhr-Versandhandel mit Gegenständen aus dem Drittland ermöglichen, sollen so behandelt werden, als hätten sie die Gegenstände vom Lieferer erworben und im eigenen Namen an den Nichtunternehmer im Inland weitergeliefert. Die elektronischen Schnittstellen würden damit die Umsatzsteuer für die Lieferungen an den Kunden selbst schulden, die Lieferungen der Lieferer an die elektronischen Schnittstellen soll steuerfrei sein. Die Steuerschuld für eine Lieferung soll mit Ende des Monats, in dem die Zahlung erhalten wurde, entstehen.
Aufzeichnungsverpflichtung und Haftung für Online-Plattformen ab Jänner 2020
Ab Jänner 2020 soll eine Aufzeichnungsverpflichtung für Unternehmer gelten, die Lieferungen oder sonstige Leistungen durch Nutzung von Online-Plattformen oder Marktplätze unterstützen (sog elektronische Schnittstellen), jedoch nicht selbst Schuldner der Umsatzsteuer werden. Diese Aufzeichnungen sollen auf Verlangen dem Finanzamt elektronisch vorgelegt werden müssen, um so die richtige Versteuerung feststellen zu können. Betroffen wären zum Beispiel Dienstleistungen im Rahmen der „sharing economy“ oder auch innergemeinschaftliche Versandhandelslieferungen. Die Aufzeichnungen müssen bestimmte Informationen beinhalten, die durch die sogenannte Sorgfaltspflichten-Umsatzsteuerverordnung vorgegeben werden sollen. Werden die Sorgfaltspflichten verletzt, soll die elektronische Schnittstelle für die Steuer haften.
Weiters soll eine Haftung auch für im Drittland ansässige Unternehmer gelten, für dessen Lieferungen aufgrund der Gesetzesfiktion die elektronischen Schnittstellen an den Nichtunternehmer liefern. Die Haftung setzt voraus, dass der Unternehmer nicht mit ausreichender Sorgfalt davon ausgehen kann, dass die elektronische Schnittstelle ihren abgabenrechtlichen Pflichten nachkommt. Aufgrund der Sorgfaltspflichten-Umsatzsteuerverordnung soll das auch für bestimmte Unternehmer, die am Einfuhr-Versandhandel, am innergemeinschaftlichen Versandhandel oder an sonstigen Leistungen an Nichtunternehmer beteiligt sind, gelten.
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