Umsatzsteuerliche Aspekte des Steuerreformgesetzes I 2019/20
Das Finanzministerium hat am 7. Mai 2019 den Entwurf des Steuerreformgesetzes I 2019/20 zur Begutachtung versendet. Neben kleineren Anpassungen werden die jüngsten Änderungen der EU-MwStSystRichtlinie in das UStG umgesetzt, die sogenannten Quick Fixes. Im Folgenden geben wir einen Überblick über die wichtigsten Neuerungen zum Umsatzsteuergesetz (UStG).
Änderungen für Kleinunternehmer, E-Books und E-Krafträder
Mit 1. Jänner 2020 sollen folgende kleinere Änderungen erfolgen:
- Die Umsatzgrenze für die Kleinunternehmerbefreiung soll von EUR 30.000 auf EUR 35.000 erhöht werden. Damit verbunden soll auch die Verpflichtung zur Einreichung von Umsatzsteuervoranmeldungen und Umsatzsteuererklärungen erst ab diesem Schwellenwert gelten.
- Die Lieferung von elektronischen Büchern, Zeitungen und Zeitschriften soll dem ermäßigten Steuersatz von 10% – dem gleichen Steuersatz wie für Druckwerke – unterliegen.
- Leistungen im Zusammenhang mit elektronischen Krafträdern (inkl. E-Bikes) sollen Unternehmer zum Vorsteuerabzug berechtigen. Maßgeblich ist ein CO²-Emissionswert von 0 Gramm pro Kilometer.
Quick Fixes
Ab 1. Jänner 2020 sollen die Bestimmungen für Reihengeschäfte und Konsignationslager und die Voraussetzungen für innergemeinschaftliche Lieferungen in der Europäischen Union vereinheitlicht werden:
- Ein Reihengeschäft liegt vor, wenn ein Gegenstand nacheinander geliefert wird und unmittelbar vom ersten Lieferer bis zum letzten Abnehmer versandt oder befördert wird. Ist ein Zwischenhändler für den Transport verantwortlich, gilt die Lieferung an den Zwischenhändler als die bewegte Lieferung. Gibt der Zwischenhändler seinem Lieferer die UID des Abgangsmitgliedstaates bekannt, ist die bewegte Lieferung die Lieferung des Zwischenhändlers an seinen Abnehmer.
- Bei Konsignationslagern soll mit Entnahme der Gegenstände aus dem Konsignationslager unter bestimmten Voraussetzungen eine innergemeinschaftliche Lieferung des ausländischen Lieferers an den Empfänger ausgeführt gelten. Damit erklärt der Empfänger den innergemeinschaftlichen Erwerb und der ausländische Lieferer braucht sich nicht für Umsatzsteuer-Zwecke im Mitgliedstaat, wo das Konsignationslager unterhalten wird, registrieren lassen.
- Die Angabe der UID des Erwerbers und deren Erfassung in der Zusammenfassenden Meldung (ZM) soll eine materiell-rechtliche Voraussetzung für die Steuerfreiheit der innergemeinschaftlichen Lieferung werden. Fehlt die UID des Erwerbers, ist sie ungültig oder wird sie nicht in der Zusammenfassenden Meldung angegeben, fällt die Steuerfreiheit weg.
- Für den Beförderungs- und Versendungsnachweis bei innergemeinschaftlichen Lieferungen sollen die Bestimmungen in den Mitgliedstaaten vereinheitlicht werden.