Gesetzesentwurf zur Meldung von Steuergestaltungen (DAC6) veröffentlicht
Im Rahmen des Abgabenbetrugsbekämpfungsgesetz 2020 wurde am 8. Mai 2019 das neue EU-Meldepflichtgesetz (EU-MPfG) in Begutachtung geschickt. Mit dem EU-MPfG soll die DAC6-Richtlinie der EU in nationales Recht umgesetzt werden.
Der vorliegende Gesetzesentwurf orientiert sich stark an der DAC6-Richtlinie. Diese regelt die Meldeverpflichtung für (potentiell) aggressive grenzüberschreitende Steuergestaltungen, wenn diese bestimmte Kennzeichen, sog. „Hallmarks“ erfüllen. Die Meldepflicht trifft entweder den Berater der die Steuergestaltungen vermarktet usw. hat, oder den Steuerpflichtigen selbst. Für Details verweisen wir auf unseren Newsletter vom 25. Mai 2018. Folgende Punkte aus dem EU-MPfG sind besonders hervorzuheben:
Eckpunkte
- Das EU-MPfG erfasst nur grenzüberschreitende Gestaltungen; d.h. reine Inlandsgestaltungen unterliegen keiner Meldepflicht iSv DAC6.
- Umsatzsteuer, Zölle, Verbrauchsteuern, Pflichtbeiträge zur Sozialversicherung und Gebühren, die für von Behörden ausgestellte Bescheinigungen und ähnliche Dokumente erhoben werden, sowie Gebühren für Zahlungen an öffentliche Versorgungsbetriebe fallen nicht unter das EU-MPfG.
- Ein Verstoß gegen die Meldepflicht gilt als Finanzordnungswidrigkeit. Das Strafmaß beträgt bis zu EUR 50.000 bei Vorsatz und bis zu EUR 25.000 bei grober Fahrlässigkeit. Es besteht keine Möglichkeit einer strafbefreienden Selbstanzeige bei unterlassener/falscher Meldung.
Meldepflichtige Gestaltungen
§ 4 EU-MPfG sieht (u.a.) eine allgemeine Einschränkung der Meldepflicht auf Transaktionen vor, die ein „potenzielles Risiko der Steuervermeidung“ mit sich bringen.
Die im Anhang der DAC6 Richtlinie enthaltenen Hallmarks wurden in den §§ 5 und 6 EU-MPfG umgesetzt: Dabei kommt es zu einer Unterteilung in unbedingt (§ 5) und bedingt (§ 6; mit Erfüllung des main benefit tests) meldepflichtige Gestaltungen.
Form der Meldung
Die Meldung hat über FinanzOnline an das neu gegründete Amt für Betrugsbekämpfung zu erfolgen.
Die Meldung hat grundsätzlich in deutscher Sprache zu erfolgen, wobei bestimmte Informationen zwingend zusätzlich auf Englisch zu melden sind.
Übergang der Meldepflicht
Das sogenannte „Beraterprivileg“ wurde umgesetzt; d.h. die Meldepflicht geht vom Berater/Intermediär auf den Steuerpflichtigen über, wenn:
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- die Beratung von einer berufsrechtlichen Verschwiegenheitspflicht gedeckt ist,
- der Intermediär den Klienten über die Meldepflicht informiert und
- der Intermediär vom Klienten nicht von der Verschwiegenheit entbunden wurde.
Befreiung von der Meldepflicht
Eine bereits erfolgte Meldung durch andere Intermediäre/Steuerpflichtige ist nur befreiend, wenn ein schriftlicher Nachweis über diese Meldung erbracht werden kann. Zu diesem Zweck ist eine Kopie dieser Meldung durch den befreiten Intermediär/Steuerpflichtigen über FinanzOnline an das Amt für Betrugsbekämpfung zu übermitteln.
Wirkung der Meldung
Eine vom Finanzamt unwidersprochen gebliebene Meldung entfaltet keine besondere Schutzwirkung (Treu und Glauben iSd § 114 BAO). Die Meldung beschränkt das Finanzamt auch nicht hinsichtlich der Möglichkeit einer späteren Wiederaufnahme des Verfahrens (z.B. im Rahmen einer Betriebsprüfung).
Die Meldung hat zudem nicht die Wirkung einer strafbefreienden Selbstanzeige. Für allenfalls im Rahmen einer meldepflichtigen Gestaltung begangene Finanzvergehen soll trotz Meldung weiterhin eine strafbefreiende Selbstanzeige möglich sein.
Ausblick
Auf Basis des Wortlautes des Gesetzesentwurfs ergeben sich noch viele offene Fragen, vor allem auch im Zusammenhang mit dem Intermediärbegriff und der konkreten Umsetzung der Hallmarks. Zur Klärung von Detailfragen ist ein Erlass mit erläuternden Beispielen seitens des BMF geplant. Die Begutachtungsfrist des EU-MPfG läuft bis 23. Mai 2019 und wird voraussichtlich noch vor dem Sommer 2019 beschlossen werden.
Aufgrund der Umsetzung der DAC6 Richtlinie ins österreichische EU-MPfG besteht von Seiten der österreichischen Berater und Unternehmen akuter Handlungsbedarf, Altfälle (Umsetzung der Gestaltung ab 25. Juni 2018) zu identifizieren, um eine fristgerechte Meldung zu gewährleisten. Zusätzlich müssen die internen Prozesse so aufgesetzt werden, um meldepflichtige Fälle vorzeitig erkennen zu können. Gerne unterstützen und beraten wir Sie im Zusammenhang mit den sich aus diesem Gesetz für Ihr Unternehmen ergebenden Meldeverpflichtungen.
Autoren: Christine Schellander, Nikolaus Neubauer