PwC | Österreich
    • Choose a language:
    • English
  • Dienstleistungen
  • Steuerberatung
  • Steuernachrichten
    • Choose a language:
    • English
  • Steuerberatung
  • Wirtschaftsprüfung
  • Unternehmensberatung
  • Planung, Beratung und Optimierung
  • Laufende Betreuung
  • People and Organisation

EU-Meldepflichtgesetz im Nationalrat beschlossen

Am 19. September 2019 hat der österreichische Nationalrat das EU-Meldepflichtgesetz („EU-MPfG“) beschlossen. Mit diesem Gesetz wird die DAC 6 Richtlinie der EU in innerstaatliches Recht umgesetzt. Für österreichische Unternehmen mit grenzüberschreitenden Geschäftsvorfällen besteht – unabhängig von ihrer Größe – akuter Handlungsbedarf.

Eckpunkte

Das gestern beschlossene EU-MPfG entspricht inhaltlich in weiten Teilen der DAC 6 Richtlinie der EU. Demzufolge sind Berater sowie Unternehmen zukünftig verpflichtet, bestimmte grenzüberschreitende Strukturen/Transaktionen der Finanzverwaltung im Rahmen von ad hoc Meldungen mitzuteilen. Eine Missachtung dieser Meldeverpflichtung führt zu empfindlichen Strafen.

Folgende Eckpunkte des Gesetzes sind besonders hervor zu heben:

    • Beginn der laufenden Meldeverpflichtung: 1. Juli 2020 (sog. „Altfälle“ (siehe unten) sind bis 31. August 2020 zu melden)
    • Die o.a. Frist beginnt bereits mit der Herausgabe der Beratung zu einer Gestaltung zu laufen (unabhängig von ihrer tatsächlichen Umsetzung). Eine Ausnahme gilt nur für Altfälle, bei welchen auf die tatsächliche Umsetzung abgestellt wird.
    • Von der Meldepflicht sind nur grenzüberschreitende Gestaltungen erfasst (d.h. keine Meldepflicht für reine Inlandsgestaltungen).
    • Umsatzsteuer, Zölle, Verbrauchsteuern, Pflichtbeiträge zur Sozialversicherung und bestimmte Gebühren sind vom Anwendungsbereich des Gesetzes ausgenommen.
    • Ein Verstoß gegen die Meldepflicht gilt als Finanzordnungswidrigkeit. Das Strafmaß beträgt pro Transaktion bis zu EUR 50.000 bei Vorsatz und bis zu EUR 25.000 bei grober Fahrlässigkeit.
    • Es gibt keine Möglichkeit einer strafbefreienden Selbstanzeige bei unterlassener/falscher Meldung.
    • Sämtliche Meldungen werden quartalsweise mit den zuständigen Behörden aller anderen Mitgliedstaaten im Wege des automatischen Informationsaustausches ausgetauscht.

Der Wortlaut des Gesetzes birgt – wie die Richtlinie – noch große Unsicherheiten im Hinblick auf die Auslegung der einzelnen Tatbestandsmerkmale. Dem Vernehmen nach ist ein Erlass in Planung, der zur Beseitigung von Rechtsunsicherheiten beitragen soll.

Meldepflichtige Gestaltungen

    • Im EU-MPfG sind bestimmte Merkmale von Gestaltungen definiert, die zu einer Meldepflicht führen (sog. „Hallmarks“).
    • Die meldepflichtigen Gestaltungen sind in den §§ 5 und 6 EU-MPfG geregelt. Es kommt zu einer Unterteilung in unbedingt (§ 5) und bedingt (§ 6) meldepflichtige Gestaltungen.
    • Bedingt meldepflichtige Gestaltungen sind vorbehaltlich der Erfüllung des sog. „Main Benefit Tests“ meldepflichtig. Für die Erfüllung des Main Benefit Tests ist es ausreichend, wenn – für zumindest eine der an der Gestaltung beteiligten Personen – lediglich einer der Hauptvorteile der Gestaltung die Erlangung eines in- oder ausländischen Steuervorteils ist.
    • Unbedingt meldepflichtige Gestaltungen sind unabhängig von etwaigen Steuervorteilen zu melden.

Beispiele für meldepflichtige Gestaltungen

Nach dem derzeitigem Wissenstand (Gesetzesentwurf, Diskussionen in der Fachwelt) können z.B. folgende Transaktionen potentiell eine Meldepflicht auslösen:

    • Die grenzüberschreitende Übertragung von immateriellen Wirtschaftsgütern (z.B. Markenrecht) innerhalb des Konzerns.
    • Grenzüberschreitende konzerninterne Leistungsbeziehungen, bei denen der Verrechnungspreis unter Ausnützung von unilateralen Vereinfachungsregeln („Safe Harbour Regelungen“) ermittelt wird. Dies kann z.B. ein von ausländischen Finanzverwaltungen pauschal akzeptierter Darlehenszinssatz oder Mark-Up auf Konzerndienstleistungen sein.
    • Ein Forderungsverzicht gegenüber einer ausländischen Tochtergesellschaft (sog. „Debt Equity Swap“).
    • Einzahlung eines Zuschusses durch einen ausländischen Gesellschafter in die Kapitalrücklage einer wirtschaftlich geschwächten österreichischen Tochtergesellschaft, welche diese Mittel für die Rückzahlung eines Darlehens an denselben Gesellschafter verwendet.
    • Gestaltungen/Strukturen, die durch bewusste Einschaltung einer Treuhand- oder Stiftungsstruktur den wirtschaftlichen Eigentümer eines Unternehmens verbergen (folglich Ersatzmeldung von Geschäftsführung in WiEReG).

Form der Meldung

    • Die Meldung hat binnen 30 Tagen, ab dem die Meldepflicht auslösenden Ereignis, über FinanzOnline zu erfolgen.
    • Die Meldung kann in deutscher oder englischer Sprache erfolgen, wobei bestimmte Informationen zwingend auf Englisch zu melden sind.

Übergang der Meldepflicht

Das sogenannte „Beraterprivileg“ wurde umgesetzt; d.h. die Meldepflicht geht vom Berater/Intermediär auf den Steuerpflichtigen über, wenn:

    • die Beratung von einer berufsrechtlichen Verschwiegenheitspflicht gedeckt ist und
    • der Intermediär den Klienten über die Meldepflicht informiert und
    • der Intermediär vom Klienten nicht explizit von der berufsrechtlichen Verschwiegenheit entbunden wurde.

Darüber hinaus trifft den Steuerpflichtigen die Meldepflicht auch dann, wenn er die Gestaltung in-house (ohne Einbeziehung eines Beraters) entwickelt hat, oder sich eines in einem Drittland ansässigen Beraters bedient hat. Weiters trifft ihn die Meldepflicht, wenn für einen involvierten Berater – aufgrund der Vorlage von bloßen Teilinformationen seitens des Steuerpflichtigen – die Meldepflicht nicht erkennbar war.

Handlungsbedarf

Das nunmehr beschlossene EU-MPfG stellt insoweit ein Novum im österreichischen Steuerrecht dar, als es eine ad hoc Meldung (binnen 30 Tagen) für bestimmte Gestaltungen vorsieht. Dies wird die betroffenen Intermediäre/Berater (Rechtsanwälte, Steuerberater, Wirtschaftsprüfer, Unternehmensberater, Banken, Versicherungen, etc.) sowie Unternehmen vor große Herausforderungen stellen.

Falls noch nicht passiert, sollten betroffene Unternehmen zeitnah folgende Überlegungen anstellen:

    • Welche meldepflichtigen Gestaltungen wurden seit dem 25. Juni 2018 bzw. werden bis 30. Juni 2020 umgesetzt? Diese Altfälle sind gesammelt bis spätestens 31. August 2020 zu melden.
    • Wie soll diese neue Compliance-Verpflichtung organisatorisch im eigenen Unternehmen abgebildet werden (u.a. Definierung personeller Zuständigkeiten, Schulung für die betroffenen Personen, Eingliederung im IKS), um in weiterer Folge nicht dem Risiko von Strafzahlungen ausgesetzt zu sein?
    • Wie sollen die zukünftig im In- und EU-Ausland erforderlichen Meldungen inhaltlich abgestimmt, gesteuert und dokumentiert werden (Vermeidung von Mehrfachmeldung, Vermeidung von inkonsistenten Meldungen, etc.)?

Gerne unterstützen und beraten wir Sie im Zusammenhang mit den sich aus diesem Gesetz für Ihr Unternehmen ergebenden Verpflichtungen.

 

Autoren: Christine Schellander, Nikolaus Neubauer

FB twitter Linkedin
TagsDAC 6DAC6EU-MPfGgrenzüberschreitende GestaltungenMeldepflicht
Foto von Richard Jerabek
Richard Jerabek Kontakt aufnehmen

Kategorien

  • International
  • Neue Gesetze und Erlässe

Themen

Archiv

Archive

Neueste Nachrichten

  • BMF-Erlass – Senkung der Zinssätze
  • GrESt neu – Änderungen durch den Budgetausschusses
  • Public CbCR in Österreich: Eckpunkte und to do`s für Unternehmen
  • BMF-Information zur umsatzsteuerlichen Behandlung des Ausbildungskostenrückersatzes
  • Nationale Co2-Steuer (NEHG) – Wichtige Neuerungen ab Q1 2025

Steuernachrichten abonnieren

wöchentliche Updates erhalten

The Academy

Praxiswissen für Ihren Unternehmenserfolg veranstaltungen.pwc.at

  • Presse
  • Kontakt
© 2015 — 2023 PwC. All rights reserved. PwC refers to the PwC network and/or one or more of its member firms, each of which is a separate legal entity. Please see www.pwc.com/structure for further details.
  • Impressum
  • Legal Disclaimer
  • Privacy Policy
  • Cookies
  • Impressum
  • Rechtliche Hinweise
  • Datenschutzerklärung
  • Über Cookies
  • Wir verwenden auf unserer Website Cookies, um die Nutzung bestimmter Funktionen der Website zu ermöglichen, für die Webanalyse, um das PwC Serviceangebot kontinuierlich zu verbessern und Ihnen ein besseres Nutzererlebnis zu bieten. Diese Einwilligung kann jederzeit über Ihre Browser-Einstellungen mit Wirkung für die Zukunft widerrufen werden.

    Nähere Informationen finden Sie in unserer Datenschutzerklärung und Cookie-Information.
    Alle Cookies akzeptieren Nur erforderliche Cookies akzeptieren Cookie Einstellungen
    Manage consent

    Datenschutzübersicht

    Diese Webseite benutzt Cookies zur Verbesserung Ihrer Nutzererfahrung und unseres Informationsangebotes. Wir verwenden verschiedene Cookie-Arten: Essenzielle Cookies zur Erreichung der Funktionen der Webseite (zB. Spracheinstellungen). Weiters nutzen wir Cookies von Drittanbietern um zu verstehen, wie Sie unsere Seite nutzen. Diese Cookies sind nicht notwendig für die Funktionalität der Seite und Sie können daher der Setzung des Selbigen widersprechen.
    Notwendige
    immer aktiv
    Necessary cookies are absolutely essential for the website to function properly. These cookies ensure basic functionalities and security features of the website, anonymously.
    CookieDauerBeschreibung
    cookielawinfo-checkbox-advertisement1 yearSet by the GDPR Cookie Consent plugin, this cookie is used to record the user consent for the cookies in the "Advertisement" category .
    cookielawinfo-checkbox-analytics11 monthsThis cookie is set by GDPR Cookie Consent plugin. The cookie is used to store the user consent for the cookies in the category "Analytics".
    cookielawinfo-checkbox-functional11 monthsThe cookie is set by GDPR cookie consent to record the user consent for the cookies in the category "Functional".
    cookielawinfo-checkbox-necessary11 monthsThis cookie is set by GDPR Cookie Consent plugin. The cookies is used to store the user consent for the cookies in the category "Necessary".
    cookielawinfo-checkbox-others11 monthsThis cookie is set by GDPR Cookie Consent plugin. The cookie is used to store the user consent for the cookies in the category "Other.
    cookielawinfo-checkbox-performance11 monthsThis cookie is set by GDPR Cookie Consent plugin. The cookie is used to store the user consent for the cookies in the category "Performance".
    CookieLawInfoConsent1 yearRecords the default button state of the corresponding category & the status of CCPA. It works only in coordination with the primary cookie.
    viewed_cookie_policy11 monthsThe cookie is set by the GDPR Cookie Consent plugin and is used to store whether or not user has consented to the use of cookies. It does not store any personal data.
    Funktionell
    Functional cookies help to perform certain functionalities like sharing the content of the website on social media platforms, collect feedbacks, and other third-party features.
    CookieDauerBeschreibung
    pll_language1 yearThe pll _language cookie is used by Polylang to remember the language selected by the user when returning to the website, and also to get the language information when not available in another way.
    Analyse
    Analytical cookies are used to understand how visitors interact with the website. These cookies help provide information on metrics the number of visitors, bounce rate, traffic source, etc.
    CookieDauerBeschreibung
    _ga2 yearsThe _ga cookie, installed by Google Analytics, calculates visitor, session and campaign data and also keeps track of site usage for the site's analytics report. The cookie stores information anonymously and assigns a randomly generated number to recognize unique visitors.
    _ga_1HVDJSXJME2 yearsThis cookie is installed by Google Analytics.
    SAVE & ACCEPT
    Powered by CookieYes Logo