COVID-19: Update zur Registrierkasse Meldepflicht
Aufgrund der aktuellen Entwicklungen möchten wir Sie darauf hinweisen, dass im Falle einer lediglich vorübergehenden Einstellung des Betriebes (z.B. vorübergehende Schließung aufgrund der Maßnahmen zur Eindämmung des Coronaviruses) gegenüber dem Finanzamt derzeit keine besonderen Meldepflichten im Zusammenhang mit den Registrierkassen bestehen. Für die unter §17 RKSV erläuterten Meldepflichten hinsichtlich “Außerbetriebnahme” und “Ausfall” sind demnach lediglich endgültige Betriebsschließung, Betriebsveräußerung, irreparable Schäden bzw. technische Ausfälle und dergleichen ausschlaggebend.
Sollten Sie Fragen haben, kontaktieren Sie uns gerne.
Autoren: Nicole Kruckenfellner, Nebojsa Radisity