COVID-19: Alkoholsteuergesetz – steuerfreier Alkohol zur Herstellung von Desinfektionsmittel
Das Bundesministerium für Finanzen erleichtert die Möglichkeit, unversteuerten Alkohol zur Herstellung von Desinfektionsmittel zu verwenden.
Zusätzlich zur Antragstellung an das Zollamt sieht die Verordnung BGBl II 121/2020 bis 31. Mai 2020 die Einreichung von Anbringen per E-Mail an den Postkorb corona@bmf.gv.at vor. Davon umfasst sind Anträge auf Zulassung eines Sondervergällungsmittels gemäß § 17 Abs. 6 Alkoholsteuergesetz, Anträge auf Zulassung bzw. Änderung eines Freischeines für Alkohol gemäß § 11 Alkoholsteuergesetz, Anträge auf Änderung oder Ergänzung von Bewilligungen von Alkohollagern gemäß § 32 Alkoholsteuergesetz. Das Original des Anbringens ist vor Einreichung zu unterschreiben und sieben Jahre zu Beweiszwecken aufzubewahren.