EU plant Verschiebung Inkrafttreten DAC6-Meldeverpflichtung um 3 Monate
Mitte 2020 beginnt für Berater und Unternehmen die Frist für Meldungen gemäß EU-Meldepflichtgesetz (DAC6) zu laufen. Auf Druck der von COVID-19 gebeutelten Mitgliedstaaten schlägt die EU-Kommission nun eine Verschiebung der Meldeverpflichtung um 3 Monate vor und verschafft den Verpflichteten damit eine Verschnaufpause.
Bevorstehende Meldeverpflichtung
In Umsetzung der Richtlinie 2011/16/EU (folgend DAC 6 Richtlinie) ist das EU-Meldepflichtgesetz („EU-MPfG“) am 19. September 2019 im Nationalrat beschlossen worden. Dieses sieht eine Verpflichtung österreichischer Unternehmer und Berater vor, bestimmte grenzüberschreitende Strukturen / Transaktionen (§§ 5 und 6 EU-MPfG) binnen 30 Tagen nach dem ersten Umsetzungsschritt bzw. der Bereitstellung der Gestaltung an die Finanzverwaltung zu melden. Im Einklang mit der DAC 6 Richtlinie liegt der Beginn der laufenden Meldeverpflichtung am 1. Juli 2020. Sogenannte „Altfälle“ (meldepflichtige Gestaltungen, die zwischen dem 25. Juni 2018 und dem 30. Juni 2020 umgesetzt wurden bzw. werden) sind bis spätestens 31. August 2020 zu melden (siehe bereits unseren Newsletter vom 20. September 2019).
Aktuelle Entwicklung infolge COVID-19
Da die verhängten Maßnahmen der Mitgliedstaaten zur Eindämmung von COVID-19 erhebliche Auswirkungen auf die Fähigkeit von Unternehmen haben, ihren Meldepflichten nach der DAC 6 Richtlinie zeitgerecht nachzukommen, gab die Europäische Kommission bekannt, angestoßen durch Anträge von Finanz- und Berufsverbänden, die Meldefristen zu verschieben. In einer Pressemitteilung vom 8. Mai 2020 wurde dargelegt einen Vorschlag zur Änderung der DAC 6 Richtlinie ausgearbeitet zu haben. Der Vorschlag sieht einen Aufschub des Beginns der Meldeverpflichtungen um 3 Monate vor. Das bedeutet konkret:
- Der Beginn der laufenden Meldeverpflichtungen würde somit auf den 1. Oktober 2020 verschoben werden, dh die Meldungen wären demnach bis 31. Oktober 2020 fällig.
- Altfälle wären bis spätestens 30. November 2020 zu melden.
Der Richtlinienvorschlag enthält zudem die Möglichkeit, abhängig von der weiteren Entwicklung von COVID-19 und dessen Auswirkungen auf die EU, den Beginn der Meldeverpflichtung erneut um weitere 3 Monate zu verschieben.
Next Steps
Im Rahmen des allgemeinen RL-Prozesses muss der Vorschlag der Kommission nun vom ECOFIN Rat, nach einer Konsultation des Europäischen Parlaments (dieses kann den RL-Vorschlag nicht anpassen), einstimmig angenommen werden. Der Rat ist hierbei zwar nicht an die Stellungnahme des Europäischen Parlaments gebunden, allerdings ist diese Voraussetzung, dass der Vorschlag seitens des Rats angenommen werden darf. Es wird aktuell davon ausgegangen, dass der Änderungsvorschlag voraussichtlich im Juni im ECOFIN Rat beschlossen wird. Es bleibt abzuwarten, wie sich der oben skizzierte zeitliche Ablauf mit der Forderung in der Richtlinie selbst – wonach diese, gemäß Artikel 2, bereits bis zum 31. Mai 2020 in nationales Recht umzusetzen wäre – vereinbaren lässt.
Unsere Empfehlung an Sie
Auch wenn der Beginn der Meldeverpflichtung (voraussichtlich) verschoben wird, empfehlen wir Ihnen, ua in Hinblick auf die vielen noch offenen Punkte in der nationalen Umsetzung, sich auf die bevorstehende Meldeverpflichtung sorgfältig vorzubereiten. Dies beinhaltet insbesondere die zeitnahe Erhebung von Altfällen und das Aufsetzen interner Prozesse, um neue Fälle zeitgerecht zu identifizieren und melden zu können. In diesem Zusammenhang möchten wir Sie auf unseren PwC Webcast „Last Call DAC6“ hinweisen, welcher am 27. Mai 2020 abgehalten wird.
Autorin: Sophie Schönhart