Steuerliche Maßnahmen zur Belebung der Wirtschaft (Konjunkturstärkungsgesetz)
Die Regierung hat steuerliche Maßnahmen angekündigt, welche in Reaktion auf COVID-19 die Wirtschaft beleben und Investitionen fördern sollen. Nachfolgend geben wir Ihnen einen ersten Überblick zu geplanten Neuregelungen auf Basis des veröffentlichten Begutachtungsentwurfs zum Konjunkturstärkungsgesetz 2020 („KonStG 2020“).
Änderungen in den Progressionsstufen
Es ist geplant, den Eingangstarif zur Einkommensteuer rückwirkend mit 2020 von 25% auf 20% zu senken. Arbeitgeberseitig soll dies im Rahmen einer Aufrollung spätestens im September 2020 berücksichtigt werden. Im Gegenzug soll der Spitzensteuersatz von 55% um 5 Jahre bis 2025 verlängert werden.
Degressive Abschreibung
Es soll eine degressive Abschreibung iHv höchstens 30% p.a. bemessen vom jeweiligen Restbuchwert eingeführt werden. Der Steuerpflichtige kann daher zukünftig sowohl zwischen der linearen und der degressiven Abschreibung als auch bei degressiver Abschreibung den AfA-Satz innerhalb des Höchstausmaßes von 30% frei wählen.
Ausgeschlossen von einer degressiven Abschreibung werden:
- unkörperliche und gebrauchte Wirtschaftsgüter,
- Gebäude einschließlich Mieterinvestitionen,
- Pkw und Kombis (ausgenommen Fahrschulautos und Taxis) sowie
- Anlagen, die der Förderung, dem Transport oder der Speicherung fossiler Energieträger dienen und
- Anlagen, die fossile Energieträger direkt nutzen.
Ein Übergang von der degressiven zur linearen Abschreibung während der Nutzungsdauer ist möglich, nicht jedoch umgekehrt. Ein solcher Übergang kann insbesondere in den letzten drei Jahren der betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer vorteilhaft sein.
Ebenso erfordert die degressive Abschreibung keine bestimmte Gewinnermittlungsart und soll auch im außerbetrieblichen Bereich zustehen. Bei § 5 (1) Gewinnermittlern ist jedoch aufgrund der Maßgeblichkeit eine Berücksichtigung bereits in der Unternehmensbilanz erforderlich.
Die Regelung soll erstmalig für Wirtschaftsgüter, die nach dem 30. Juni 2020 angeschafft oder hergestellt werden, anwendbar sein.
Beschleunigte Gebäude-AfA
Für Gebäude, die nach dem 30. Juni 2020 angeschafft oder hergestellt werden, soll eine beschleunigte Abschreibung vorgesehen werden und zwar im ersten Jahr in Höhe des Dreifachen und im zweiten Jahr in Höhe des Zweifachen des gesetzlich vorgesehenen Prozentsatzes. Es kommt daher de facto zu einer Verkürzung der Nutzungsdauer um 3 Jahre. Darüber hinaus soll im ersten Jahr die Halbjahres-AfA bei Gebäuden entfallen.
Die Regelung gilt sowohl im betrieblichen als auch im außerbetrieblichen Bereich.
Verlustrücktrag
Ausschließlich für das Veranlagungsjahr 2020 soll die Möglichkeit eines Verlustrücktrages in 2019 und gegebenenfalls in 2018 kommen. Der Verlustrücktrag soll dem Verlustvortrag vorgehen.
Der Verlustvortrag soll mit EUR 5 Mio betraglich beschränkt sein. Bei Unternehmensgruppen soll dieser Betrag für den Gruppenträger und jedes Gruppenmitglied zur Verfügung stehen. Ebenso soll zwecks Verbesserung der Liquidität die Möglichkeit geschaffen werden, einen Verlustrücktrag in 2018/19 bereits vor Durchführung der Veranlagung 2020 zu berücksichtigen.
Nähere Details über die Voraussetzungen und das Prozedere werden erst im Rahmen einer Verordnung bekannt gegeben. Wir beobachten natürlich alle diesbezüglichen Entwicklungen und halten Sie zeitnah informiert.