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Update der befristeten Umsatzsteuersenkung auf 5% in ausgewählten Bereichen

Am 30. Juni 2020 hat der Nationalrat schließlich das Gesetz zur befristeten Senkung der Umsatzsteuer auf 5% im Bereich der Gastronomie, der Hotellerie, der Kulturbranche sowie des Publikationsbereichs beschlossen. In Ergänzung zum Newsletter vom 1. Juli 2020 werden im Folgenden wesentliche Informationen des BMF zur Auslegung der Änderungen im Umsatzsteuergesetz dargestellt.

Gastronomie

Laut den Erläuterungen des BMF in den FAQs vom 1. Juli 2020 ist der ermäßigte Steuersatz von 5% auch für Catering anwendbar, weil diese Tätigkeit darauf abstellt, dass die Speisen oder Getränke vor Ort konsumiert werden und daher eine Gewerbeberechtigung für das Gastgewerbe gem. § 111 GewO 1994 erfordert. Gleiches gilt für den Würstelstand, die Schutzhütte sowie den Buschenschank. Beim Ausschank von Getränken im Rahmen der landwirtschaftlichen Gastronomie gem. § 22 Abs 2 UStG soll keine Zusatzsteuer zu entrichten sein.

Weiters soll laut BMF auch für die Abholung oder Zustellung von Speisen und Getränken eines Restaurants der ermäßigte Steuersatz von 5% gelten.

Bei Tankstellen ist zwischen einem Tankstellenshop und einem Tankstellenrestaurant zu unterscheiden. Nur im letzteren Fall fällt die Verabreichung von Speisen und der Ausschank von Getränken unter die Begünstigung. Sinngemäß gilt dies auch für Restaurants im Supermarkt. Hingegen unterliegt der Verkauf von Lebensmitteln, Speisen oder Getränken im Supermarkt oder im Tankstellenshop nicht dem ermäßigten Steuersatz von 5%.

Da Bäckereien, Fleischer und Konditoreien ebenfalls eine Gewerbeberechtigung besitzen, die die Verabreichung von Speisen und den Ausschank von Getränken für den Genuss an Ort und Stelle mitumfasst, können auch diese Tätigkeiten dem ermäßigten Steuersatz von 5% unterliegen. Wichtig ist, dass die Tätigkeit zum sofortigen Verzehr an Ort und Stelle ausgerichtet ist. Hingegen ist der Verkauf von Semmeln, Fleisch oder einer Torte zum Mitnehmen nicht vom Anwendungsbereich umfasst.

Im Einzelnen kann es trotz der BMF-Ausführungen in Einzelfällen nach wie vor Abgrenzungsschwierigkeiten geben. Eine laufende Überarbeitung und Erweiterung der Informationen von Seiten des BMF ist jedenfalls geplant.

Beherbergung bzw. Hotellerie

Die bisher angekündigte befristete Umsatzsteuersenkung wurde mit Gesetzesbeschluss auf den Bereich der Beherbergung und Hotellerie erweitert. Von der Begünstigung sind nun auch die Beherbergung in eingerichteten Wohn- und Schlafräumen sowie die Vermietung von Grundstücken für Campingplätze umfasst.

Wesentlich ist, dass die Tätigkeit über die bloße Überlassung von Räumlichkeiten (einschließlich deren typischer Nebenleistungen) hinausgeht und eine gewisse Betreuung der Räumlichkeiten oder des Gastes erfordern (vgl UStR 1368). Umfasst sind Beherbergung in Hotels, Gaststätten, aber auch die Privatzimmervermietung und die Überlassung von Ferienwohnungen und -appartements.

Vorgehensweise bei Änderung des Steuersatzes

Grundsätzlich ist für den anzuwendenden Steuersatz der Leistungszeitpunkt maßgeblich. Bei Anzahlungen ist zusätzlich auf die Rechtslage im Zeitpunkt der Vereinnahmung abzustellen. Für den Fall, dass sich der Steuersatz bis zum Leistungszeitpunkt ändert, ist die Besteuerung der Anzahlung nach Maßgabe der Rechtslage im Zeitpunkt der Leistung zu korrigieren. Die Berichtigung ist in jenem Voranmeldungszeitraum vorzunehmen, indem die Änderung wirksam wird. Außerdem muss im B2B-Bereich im Falle der Herabsetzung des Steuersatzes der Leistungsempfänger den Vorsteuerabzug berichtigen.

Weiters muss die Anzahlungsrechnung berichtigt werden, andernfalls schuldet der Rechnungsaussteller die Umsatzsteuer aufgrund der Rechnung. Für die Schlussrechnung ist jedenfalls die Rechtslage zum Zeitpunkt der Leistungserbringung maßgebend.

Ist der Steuersatz, der zum Zeitpunkt der Leistungserbringung gelten wird, bereits bei Ausstellung der Anzahlungsrechnung bekannt, kann sie bereits den zum Leistungszeitpunkt anwendbaren Steuersatz ausweisen (vgl. UStR Rz 1476).

 

Beispiel: Ein Theater verkaufte im Februar 2020 Eintrittskarten für September 2020 um EUR 56,50 inkl. 13% USt und stellte eine Vorauszahlungsrechnung aus.

In der UVA für Februar 2020 meldet der Unternehmer 13% Umsatzsteuer an und führt diese ab, dh EUR 6,50 (Vereinnahmungszeitpunkt).

Mit 1. Juli 2020 kommt es zur Minderung des Steuersatzes für Theateraufführungen auf 5%, sodass der Unternehmer in der UVA für Juli 2020 die Berichtigung der Umsatzsteuer vornehmen muss. Die auf die Leistung entfallende Umsatzsteuer beträgt nur mehr EUR 2,69. Daher bekommt der Unternehmer eine Gutschrift iHv EUR 3,81 (6,50 – 2,69).

Ferner muss der Unternehmer die Rechnung im Juli berichtigen, ansonsten schuldet er weiterhin EUR 6,50 kraft Rechnung. Falls der Kunde vorsteuerabzugsberechtigt ist, muss dieser die Vorsteuer berichtigen.

 

Beispiel aus FAQs: Ein Zeitungsabonnement für den Zeitraum Jänner bis Dezember 2020 wurde im Jänner 2020 verkauft und in Rechnung gestellt.

Da das Abonnement auch Zeitungslieferungen für Voranmeldungszeiträume umfasst, in denen der ermäßigte Steuersatz iHv 5% zur Anwendung kommt, kann die in der Rechnung ausgewiesene Umsatzsteuer von 10% entsprechend anteilig auf 5% berichtigt werden.

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TagsCOVID-19GastronomieHotelleriePublikationUmsatzsteuersenkungUSt-Reduzierung
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