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OECD veröffentlicht Blueprint zu neuen Gewinnzuteilungsregelungen (Pillar One)

Am 12. Oktober 2020 veröffentlichte die OECD eine Reihe von Dokumenten über die laufenden Arbeiten der Mitglieder des Inclusive Frameworks der OECD/G20 Staaten (IF), darunter Berichte über die Blueprints zu Pillar One und Pillar Two sowie einen Bericht zur Abschätzung der wirtschaftliche Folgen. Die Rahmenüberlegungen von Pillar One und Pillar Two sind aus dem BEPS-Projekt der OECD hervorgegangen, mit dem die steuerlichen Herausforderungen, die sich aus der Digitalisierung der Wirtschaft ergeben, angegangen werden sollen.

Die Mitglieder des IF haben sich darauf geeinigt, die Arbeit an Pillar One und Pillar Two fortzusetzen, um bis Mitte 2021 eine politische Einigung zu erzielen und technische Fragen zu lösen sowie Gesetzesentwürfe, Richtlinien und internationale Regeln zu entwickeln, die für die Umsetzung erforderlich sind. Vom 12. Oktober 2020 bis 14. Dezember 2020 findet zudem eine öffentliche Konsultation statt, bei der die Beiträge der Interessensgruppen eingeholt werden. Darauffolgend ist im Januar 2021 eine virtuelle Anhörung geplant. Bei ihrem Treffen am 14. Oktober 2020 bekräftigten die G20-Finanzminister und Zentralbankpräsidenten, die Arbeit an beiden Pfeilern voranzutreiben, um zu einer konsensbasierten Lösung zu gelangen.

Mechanismen des Pillar One

Ein erklärtes Ziel des Vorschlags zu Pillar One ist es, einen größeren Anteil der (Residual-)Gewinne den Markt- bzw. Nutzerstaaten (Marktstaaten) zuzuweisen und eine eigenständige Anknüpfungsregel (Nexus) ohne Bezug auf eine physische Präsenz zu schaffen. Der derzeitige Geltungsbereich soll sowohl hochgradig digitalisierte Unternehmen als auch verbraucherorientierte Unternehmen mit grenzüberschreitenden Aktivitäten abdecken und könnte grundlegende Änderungen der traditionellen Begriffe der Betriebsstätte und des Fremdvergleichsgrundsatzes (ALP) mit sich bringen.

Die Schlüsselelemente von Pillar One lassen sich in drei Kernkomponenten zusammenfassen:

  • Amount A: ein neues Besteuerungsrecht für Marktstaaten ohne die Notwendigkeit einer physischen Präsenz im Marktstaat, bei denen ein Teil des Residualgewinns eines multinationalen Unternehmens (MNE) umverteilt wird;
  • Amount B: eine feste Rendite für bestimmte grundlegende Marketing- und Vertriebsaktivitäten, die physisch in einem Marktstaat stattfinden (wobei die Ergebnisse mit der ALP übereinstimmen sollen);
  • Verfahren zur Verbesserung der Steuersicherheit durch wirksame Streitvermeidungs- und Streitbeilegungsmechanismen.

Inhalte des Blueprints

Obwohl mehrere offene Fragen noch der politischen Zustimmung bedürfen, werden im Bericht eine Reihe wichtiger Gestaltungsmerkmale des neuen Besteuerungsrechts nach dem Amount A dargelegt, darunter die folgenden:

  • Der Anwendungsbereich von Amount A soll sich auf Unternehmen erstrecken, die in der Lage sind, von einem signifikanten und anhaltenden Austausch mit Kunden in einem Marktstaat zu profitieren, insbesondere bei automatisierten digitalen Dienstleistungen (Automated Digital Services (ADS)) und bestimmten verbraucherorientierten Unternehmen (Consumer-Facing Businesses (CFB)).
  • Der Blueprint führt neun Kategorien von Diensten auf einer „Positivliste“ als ADS auf, nämlich: Online-Werbedienste, Verkauf und andere Veräußerung von Nutzerdaten, Online-Suchmaschinen, Social-Media-Plattformen, Online-Vermittlungsplattformen, Dienste in Zusammenhang mit der Bereitstellung digitaler Inhalte (digital content services), Online-Spiele, standardisierte Online-Training-Dienstleistungen und Cloud-Computing-Dienste. Andererseits sind fünf Kategorien von Diensten auf der „Negativliste“ ausdrücklich ausgeschlossen, darunter: kundenspezifische professionelle Dienste, kundenspezifische Online-Training-Dienstleistungen, Online-Verkauf von Waren und Dienstleistungen außer ADS, Einnahmen aus dem Verkauf materieller Güter unabhängig von der Netzverbindung („Internet der Dinge“) und Dienstleistungen, die Zugang zum Internet oder einem anderen elektronischen Netz bieten.
  • Als CFBs würden Unternehmen definiert, die ihre Waren und Dienstleistungen entweder direkt oder indirekt „üblicherweise an Verbraucher verkaufen“. Der Anwendungsbereich würde sowohl den „Eigentümer“ des Konsumguts / der Dienstleistung und den Inhaber der Rechte an dem verbundenen geistigen Eigentum (einschließlich Franchise- und Lizenzgeber) als auch den „Einzelhändler“, der in direkter Beziehung zum Verbraucher steht, einschließen.
  • Schwellenwerttests sollen die Anwendung von Amount A auf große Unternehmen (z.B. mit Umsätzen von mehr als EUR 750 Mio. analog dem Country-by-Country-Reporting) beschränken, die gleichzeitig einen erheblichen Anteil ihres Umsatzes aus ausländischen Quellen erzielen (de-minimis-Test).
  • Es soll eine neue Nexusregel definiert werden, die auf der Grundlage bestimmter Indikatoren ein signifikantes und nachhaltiges Engagement in einem Marktstaat festlegen würde, und welche den Marktstaaten dann einen Anspruch auf einen Teil des Amount A zuordnen. Damit einhergehend sollen Regeln zur Bestimmung der Einnahmequellen und deren Zuordnung zu einem bestimmten Marktstaat eingeführt werden.
  • Es werden Bestimmungen zur Behandlung von Verlustvorträgen vorgeschlagen. Hierzu soll ein Earn-out-Mechanismus eingeführt werden, um vergangene Verluste mit zukünftigen Gewinnen zu verrechnen.
  • Es ist vorgesehen, das neue Besteuerungsrecht in Zusammenhang mit Amount A durch ein multilaterales Übereinkommen und Änderungen des innerstaatlichen Rechts umzusetzen.

Die erklärten Ziele von Amount B sind die Vereinfachung der Anwendung von Verrechnungspreisregeln und die Verringerung von Compliance-Kosten, bei gleichzeitiger Erhöhung der Steuersicherheit und Verringerung von Auseinandersetzungen zwischen Steuerzahlern und Steuerprüfern. Einhergehend mit dem Amount B wird eine Standardvergütung für Aktivitäten von Routine-Vertriebsunternehmen vorgeschlagen, welche von verbundenen Personen einkaufen und an fremde Dritte verkaufen. Beabsichtigt ist eine Annäherung an die im Rahmen des ALP erzielten Ergebnisse, die je nach Branche, Region usw. variieren können.

Im Hinblick auf die Verbesserung der Prozesse zur Gewährleistung von Steuersicherheit ist ein Überprüfungsgremium vorgesehen, um Streitigkeiten über Auslegungen des Amount A zu verhindern. Für Streitigkeiten, die über den Amount A hinausgehen, werden andere, möglicherweise verbindliche, Instrumente zur Streitbeilegung in Betracht gezogen.

Gesamtwirtschaftliche Auswirkungen von Pillar One

Die aktualisierte Analyse der wirtschaftlichen Auswirkungen besagt, dass die Neuzuweisung von Gewinnen an Marktstaaten im Rahmen von Pillar One infolge der Einführung eines Amount A bis zu USD 100 Mrd. jährlich erreichen könnte. Dabei wird erwartet, dass Volkswirtschaften mit niedrigem, mittlerem und hohem Einkommen von Einnahmegewinnen profitieren würden, während sogenannte „Investitionszentren“ (“investment hubs“) tendenziell Steuereinnahmen verlieren würden. Weiter wird in dem Bericht ausgeführt, dass sich die Auswirkungen im Falle von Pillar One voraussichtlich auf „überwiegend hochprofitable multinationale Unternehmen in hoch digitalisierten und stark auf immateriellen Werten basierenden Sektoren“ erstrecken werden.

Fazit

Auch wenn in Bezug auf die Details noch erheblicher Abstimmungsbedarf besteht, könnte die COVID-19-Krise der Einigung zusätzlichen Auftrieb gegeben haben, da die Regierungen nach zusätzlichen Einnahmequellen suchen. Der auf Konsens beruhende Rahmen von Pillar One und Pillar Two wird von vielen Mitgliedern des IF als Mittel zur Vermeidung einer (weiteren) Verbreitung von unilateralen Steuern auf digitale Dienstleistungen und anderer einseitiger Maßnahmen angesehen.

Die Umsetzung von Pillar One (insbesondere Amount A) wird infolge der Einführung der neuen Nexusregel wesentliche Veränderungen im internationalen Steuersystem mit sich bringen. Das IF beabsichtigt, dass das neue Besteuerungsrecht ohne Kopplung an eine physische Präsenz nur für bestimmte Unternehmen (große Unternehmen bestimmter Branchen) gelten soll. Dies soll über ein multilaterales Übereinkommen und Änderungen des innerstaatlichen Rechts umgesetzt werden. Gleichzeitig könnten die neuen Regeln für die vereinfachte Gewinnermittlung im Rahmen des Amount B für Verkaufsaktivitäten für alle Branchen und unabhängig von der Größe der Betriebe gelten. Schließlich werden die neuen Streitbeilegungsregeln, wenn sie tatsächlich erfolgreich die Steuersicherheit erhöhen und das Risiko der Doppelbesteuerung verringern, sicherlich den meisten international tätigen Konzernen zugutekommen.

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TagsAmount AAmount BBEPSGewinnzuteilungInclusive FrameworkOECDPillar IPillar One
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