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COVID-19-Steuermaßnahmengesetz zur Zinsschranke: Einführung ab 1. Jänner 2021

Vergangenen Freitag wurde der Initiativantrag des „COVID-19-Steuermaßnahmengesetzes“ im Nationalrat eingebracht, der unter anderem die Einführung einer Zinsschranke im Körperschaftsteuergesetz ab 1. Jänner 2021 vorsieht. Demzufolge sollen zukünftig Finanzierungsaufwendungen eines Unternehmens – mit zahlreichen Ausnahmen – nur mehr bis zu 30% des steuerlichen EBITDA steuermindernd abgezogen werden können.

Nachfolgend finden Sie die wesentlichen Eckpunkte der geplanten Regelung im Überblick:

Anwendungsbereich und Inkrafttreten

  • Anwendungsbereich: Unbeschränkt steuerpflichtige Körperschaften sowie beschränkt steuerpflichtige Körperschaften mit inländischer Betriebsstätte
  • Inkrafttreten: 1. Jänner 2021
  • Anwendbar für Wirtschaftsjahre, die nach dem 31. Dezember 2020 beginnen

Grundregel

  • Nettozinsaufwendungen sind nur bis zu 30% des „steuerlichen EBITDA“ steuerlich abzugsfähig
  • Nettozinsaufwendungen = abzugsfähige Zinsaufwendungen – steuerpflichtige Zinserträge
  • Steuerliches EBITDA = Gesamtbetrag der Einkünfte vor Anwendung der Zinsschranke + Nettozinsaufwendungen + Abschreibungen

Ausnahmen

  • Freibetrag: Nettozinsaufwendungen iHv 3 Mio EUR sind jedenfalls abzugsfähig
  • Stand-Alone-Ausnahme: Keine Anwendung der Zinsschranke, wenn eine Gesellschaft nicht vollständig in einen Konzernabschluss einbezogen wird, über kein verbundenes Unternehmen verfügt und keine ausländische Betriebsstätte unterhält
  • Eigenkapital-Escape-Klausel: Vollständiger Abzug von Nettozinsaufwendungen, wenn die Eigenkapitalquote der Gesellschaft größer gleich der Eigenkapitalquote des Konzerns ist, in dessen Konzernabschluss die Gesellschaft vollständig einbezogen ist (Unterschreiten der Konzern-Eigenkapitalquote von bis zu 2 Prozentpunkten ist zulässig)
  • Bestandschutzklausel: Zinsen, die aufgrund von vor dem 17. Juni 2016 geschlossenen Verträgen anfallen, bleiben bis zur Veranlagung 2025 unberücksichtigt

Vortragsmöglichkeiten

  • Zinsvortrag: Zeitlich unbegrenzter Vortrag von aufgrund der Zinsschranke nicht abzugsfähigen Zinsaufwendungen in darauffolgende Wirtschaftsjahre
  • EBITDA-Vortrag: Zeitlich auf 5 Jahre begrenzter Vortrag von ungenutztem verrechenbaren EBITDA in darauffolgende Wirtschaftsjahre

Sondervorschriften für Unternehmensgruppen iSd § 9 KStG

  • Anwendung der Zinsschranke zwingend und ausschließlich auf Ebene des Gruppenträgers
  • Gruppen-Nettozinsaufwendungen iHv 30% des Gruppen-EBITDA abzugsfähig
  • Gruppen-Nettozinsaufwendungen und Gruppen-EBITDA beziehen sich auf Zinsen bzw steuerliche EBITDA von Gruppenträger, inländischen Gruppenmitgliedern und inländischen Betriebsstätten von ausländischen Gruppenmitgliedern
  • Freibetrag iHv 3 Mio EUR gilt für gesamte Unternehmensgruppe (nicht für jedes Gruppenmitglied)
  • Eigenkapital-Escape-Klausel: Vergleich der Eigenkapitalquote der Gruppe mit der Eigenkapitalquote des Konzerns; Erstellung eines konsolidierten Gruppenabschlusses des Gruppenträgers, der inländischen Gruppenmitglieder und der inländischen Betriebsstätten ausländischer Gruppenmitglieder erforderlich
  • Zins- und EBITDA-Vortrag auf Ebene des Gruppenträgers

Ausblick und Fazit

Während die auf einer EU-Richtlinie beruhende Zinsschranke grundsätzlich bis 31. Dezember 2018 in nationales Recht umzusetzen war, wollte Österreich von der – unter bestimmten Voraussetzungen zulässigen – verlängerten Umsetzungsfrist bis 31. Dezember 2023 Gebrauch machen. Jedoch gab die Europäische Kommission bekannt, dass sie die Anwendungsvoraussetzungen für die verlängerte Umsetzungsfrist im Fall Österreichs nicht als gegeben erachtet, weshalb sich Österreich letztlich nicht auf die verlängerte Umsetzungsfrist berufen konnte.

Bei der Umsetzung der Zinsschranke wird von zahlreichen der optionalen Ausnahmemöglichkeiten der zugrundeliegenden EU-Richtlinie Gebrauch gemacht. Es wurde darauf geachtet, dass kein „Gold Plating“ betrieben wird. Jedoch bleiben im Gegenzug die bestehenden Zinsabzugsverbote unverändert bestehen (Abzugsverbot für Zinsaufwendungen im Zusammenhang mit fremdfinanzierten konzerninternen Beteiligungserwerben; Abzugsverbot für konzerninterne Zinszahlungen, die beim Empfänger niedrig besteuert werden).

Im Rahmen der jeweiligen Finanzierungsstruktur ist daher in Zukunft mit der Zinsschranke eine weitere, komplexe Regelung zu berücksichtigen. Auch hinsichtlich bestehender Fremdfinanzierungen sollten die Auswirkungen der Zinsschranke zeitnahe analysiert werden, um unerwünschten Folgen durch die Einschränkung der steuerlichen Abzugsfähigkeit von Zinsaufwendungen vorbeugen zu können.

Den vollständigen Gesetzestext finden Sie hier: https://www.parlament.gv.at/PAKT/VHG/XXVII/A/A_01109/index.shtml#tab-Uebersicht

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TagsCOVID-19-SteuermaßnahmengesetzCOVID-19-StMGEBITDAEscape-KlauselFinanzierungsaufwendungenNettozinsaufwendungenUnternehmensgruppenZinsschrankeZinsvortrag
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