Weitere Änderungen durch das COVID-19-Steuermaßnahmengesetz
Am 20. November 2020 wurde der Initiativantrag des „COVID-19-Steuermaßnahmengesetzes“ im Nationalrat eingebracht. Neben der Einführung der Zinsschranke, Änderungen in der Lohnbesteuerung, Ökologisierungsmaßnahmen sowie einer Verlängerung des reduzierten 5%-igen USt-Satzes soll es zu folgenden steuerlichen Maßnahmen im Bereich der Ertragsteuern, dem Gebührenrecht und der Steueradministration kommen:
Ertragsteuern
- Wirtschaftsgüter, die nach dem 30. Juni 2020 angeschafft oder hergestellt wurden, können nunmehr alternativ auch degressiv abgeschrieben werden. Es bestand jedoch Uneinigkeit dahingehend, ob und in welchem Umfang das Maßgeblichkeitsprinzip des Unternehmensrechts auf die steuerliche Gewinnermittlung durchschlägt. Nunmehr soll gesetzlich festgeschrieben werden, dass (zumindest) für alle vor dem 1. Jänner 2022 angeschafften oder hergestellten Wirtschaftsgüter das Maßgeblichkeitsprinzip nicht greift.
- Unternehmen, die von einer behördlichen Schließung betroffen sind, können einen Umsatzersatz beantragen. Dieser stellt jedoch – anders als andere COVID-19 Zuschüsse – eine steuerpflichtige Betriebseinnahme dar.
- Die steuerliche Abzugsfähigkeit von Spenden an spendenbegünstigte Organisationen ist betragsmäßig mit 10% des Gewinns bzw. 10% des Gesamtbetrages der Einkünfte gedeckelt. Dies bedeutet, dass in Verlustjahren Spenden steuerlich nicht abgesetzt werden dürfen und somit auch einen steuerlichen Verlustvortrag nicht erhöhen. Um die Spendenbereitschaft nicht unnötig einzuschränken, soll zwecks Erhalts der Spendenabzugsfähigkeit in 2020 und 2021 alternativ in diesen beiden Veranlagungsjahren auch eine allfällig höhere Grenze aus 2019 herangezogen werden können.
Gebührenrecht
- Die Gebührenbefreiung von COVID-19 indizierten Rechtsgeschäften, Schriften oder Amtshandlungen soll bis einschließlich 31. März 2021 (bislang 31. Dezember 2020) verlängert werden.
- Mietverträge iZm Veranstaltungen, deren Bestandzeitraum zur Gänze zwischen dem 1. März 2020 und dem 31. März 2021 liegt und die wegen COVID-19 gänzlich entfallen, sollen von der Rechtsgeschäftsgebühr befreit werden. Dies betrifft beispielsweise Konzert- und Messeveranstalter. Die Befreiung soll auf Antrag auch rückwirkend für bereits festgesetzte oder selbst berechnete Gebühren gelten.
Steuerstundungen
- Die bis zum 15. Jänner 2021 gewährten Steuerstundungen sollen – ohne neuerlichen Antrag – bis zum 31. März 2021 verlängert werden. Der 31. März 2021 gilt ebenso als Zahlungsziel für laufende, zwischen dem 26. September 2020 und 28. Februar 2021 fällig werdende Abgaben.
- Sofern seit Ausbruch der Pandemie noch kein Stundungsantrag gestellt wurde, jedoch nunmehr ein Liquiditätsengpass entsteht, soll ein Stundungsantrag durch die Finanzverwaltung bis zum 31. März 2021 unter vereinfachten Voraussetzungen bewilligt werden.
- Alle Stundungsbewilligungen sind mit der Eröffnung einer Insolvenz auflösend bedingt.
- Sofern im September ein Ratenzahlungsplan vereinbart wurde, ergeben sich keine Änderungen. Dieser sollte daher unverändert fortgeführt werden.
- Die Vorschreibung von Stundungszinsen wird bis zum 31. März 2021 ausgesetzt.
- Neben 2020 entfällt nunmehr auch die Vorschreibung von Anspruchszinsen für 2019.
- Bis zum 31. März 2021 fallen (rückwirkend ab 1. November 2020) keine Säumniszuschläge an.