„Massive Einschränkung“ der DAC6 Meldeverpflichtung in UK
Der Austritt des Vereinigten Königreichs aus der Europäischen Union führt zur Einschränkung der dortigen DAC6 Meldeverpflichtung: Seit 1. Jänner 2021 sind im Vereinigten Königreich nur noch jene grenzüberschreitenden Gestaltungen meldepflichtig, die einen Hallmark der Kategorie D der DAC6 Richtlinie erfüllen.
Eingeschränkte Meldepflicht
Seit 31. Dezember 2020 (Ende der Brexit-Übergangsfrist) besteht für das Vereinigte Königreich keine Verpflichtung mehr, die Vorgaben betreffend DAC 6 in nationales Recht umzusetzen. Aufgrund des vor Kurzem abgeschlossenen Freihandelsabkommens müssen die Rechtsvorschriften im Vereinigten Königreich hinsichtlich des Informationsaustausches über potenzielle grenzüberschreitende Steuergestaltungen jedoch zumindest den vereinbarten Standards und Regeln der OECD entsprechen. Da die Standards der OECD (nur) den Hallmark D der DAC6 Richtlinie vorsehen, hat die britische Regierung am 31. Dezember 2020 ein Gesetz veröffentlicht, mit dem die Meldeverpflichtung wie folgt angepasst wird:
Mit 1. Jänner 2021 sind nur noch jene grenzüberschreitenden Gestaltungen meldepflichtig, die einen Hallmark D der DAC6 Richtlinie erfüllen. Hallmark D enthält spezifische Kennzeichen hinsichtlich des automatischen Informationsaustausches und der wirtschaftlichen Eigentümer.
Dies hat zur Folge, dass mit Inkrafttreten des Gesetzes am 1. Jänner 2021 Gestaltungen, die unter die Hallmarks A, B, C oder E fallen, im Vereinigten Königreich nicht mehr gemeldet werden müssen, selbst wenn sie vor diesem Datum umgesetzt wurden. Da DAC6-Meldungen im Vereinigten Königreich erst seit dem 1. Jänner 2021 möglich sind, unterliegen sämtliche Altfälle und Neufälle, die unter einen der eben aufgezählten Hallmarks fallen, keiner Meldepflicht im Vereinigten Königreich.
Ausblick
Mit 1. Jänner 2021 ist die DAC6 Meldepflicht in allen EU-Mitgliedstaaten in Kraft getreten (mit Ausnahme von Polen, Deutschland, Finnland und Österreich wo die Meldepflicht bereits vorzeitig bestand; vgl hierzu auch die achte Ausgabe des DAC6 Pulse (Dezember 2020 – Issue 8)). UK hat nun, zur großen Überraschung der lokalen Unternehmenslandschaft, anlässlich des Brexit die DAC6-Meldepfllicht – bis auf wenige Ausnahmen – abgeschafft und schert so aus dem europaweiten DAC6-Verbund aus. Bei Gestaltungen, die sowohl im Vereinigten Königreich als auch in Österreich DAC6-meldepflichtig gewesen wären, ist daher künftig besondere Vorsicht geboten. Beispielsweise für österreichische Betriebsstätten britischer Gesellschaften, könnten grenzüberschreitende Gestaltungen künftig in Österreich eine Meldepflicht nach dem EU-MPfG begründen (weil keine entlastende DAC6-Meldung in UK vorgenommen wird). Gerne unterstützen und beraten wir Sie hierbei und halten Sie weiter hinsichtlich wesentlicher Entwicklungen zu DAC6 auf dem Laufenden.
Autorin: Sophie Schönhart