EuGH INSS – Verzinsung von Umsatzsteuerguthaben durch das Finanzamt EU-rechtlich geboten
Der EuGH judiziert, dass ein Unternehmer bei Vorsteuerüberschüssen und ähnlichen Guthaben oder Gutschriften, die nicht innerhalb einer angemessenen Frist vom Finanzamt ausgezahlt werden, einen Anspruch auf Verzugszinsen hat.
EuGH 12.5.2021, C-844/19, INSS
Der EuGH bestätigt die Rechtsansicht von Generalanwältin Kokott und entscheidet, dass der Steuerpflichtige bei Vorsteuerüberschüssen und bei Mehrwertsteuererstattungen aufgrund einer Minderung der Bemessungsgrundlage, die nicht innerhalb einer angemessenen Frist ausgezahlt werden, einen Anspruch auf Verzugszinsen hat. Es obliegt aber dem VwGH bzw. dem Gesetzgeber, einen unionsrechtskonformen Zustand durch unionsrechtskonforme Auslegung des nationalen Rechts oder eine Gesetzesänderung herzustellen.
Auswirkungen auf Österreich
Bislang besteht für den Unternehmer kein Anspruch auf Verzugszinsen oder positive Säumniszuschläge im Fall von nicht ausgezahlten Vorsteuerüberschüssen oder Umsatzsteuerguthaben. Dies wird sich ändern und gilt aufgrund des Urteils grundsätzlich auch für die Vergangenheit. Gegebenenfalls sollte bereits jetzt bei größeren Ansprüchen aus zurückliegenden Jahren überlegt werden, ob vorsorglich Anträge auf Verzinsung gestellt werden sollten, um nicht eine Frist zu versäumen (auch wenn unklar ist, in welcher Form eine Verzinsung kommen wird).
Unserer Ansicht nach ist in weiterer Folge damit zu rechnen, dass Österreich eine (positive wie negative) Verzinsung von Umsatzsteuernachzahlungen bzw. -gutschriften gesetzlich regeln wird.