„Missglückte“ Dreiecksgeschäfte – Vorabentscheidungsersuchen des VwGH zu Rechnungsangaben und Rechnungsberichtigung beim Dreiecksgeschäft
Bereits 2018 hatte sich der EuGH in einem österreichischen Fall (Rs Bühler) mit einem „missglückten“ Dreiecksgeschäft zu befassen und entschied, dass die Erklärung der Lieferung des Erwerbers an den Empfänger in der Zusammenfassende Meldung nur eine formelle Voraussetzung für die Vereinfachung für Dreiecksgeschäfte darstellt. In dem nun anhängigen Verfahren richtet der VwGH mehrere Vorlagefragen zu Zweifelsfragen im Zusammenhang mit den Rechnungsangaben und der Rechnungsberichtigung bei der Vereinfachung für Dreiecksgeschäfte an den EuGH.
VwGH 8.4.2021, Ro 2020/13/0016
Im Anlassfall kaufte der österreichische Unternehmer (Erwerber) von einem Lieferer im Vereinigten Königreich Fahrzeuge und veräußerte sie an einen tschechischen Unternehmer (Empfänger). Die drei Unternehmer traten jeweils mit der UID-Nummer ihres Sitzstaates auf. Die Rechnungen des österreichischen Unternehmers wiesen keine Umsatzsteuer aus, enthielten jedoch den Hinweis „Steuerfreies innergemeinschaftliches Dreiecksgeschäft“. Der tschechische Unternehmer wurde als „Missing Trader“ eingestuft, weil er keine Umsatzsteuer aus den Dreiecksgeschäften erklärte. Fraglich ist vordergründig, ob die Vereinfachung für Dreiecksgeschäfte auch dann anwendbar ist, wenn die Rechnung des Erwerbers nicht die gesetzlich vorgesehenen Rechnungsangaben enthält (weil sie wie die Zusammenfassende Meldung nur eine formelle Voraussetzung für die Dreiecksgeschäftsregelung ist), oder ob der Erwerber im Fall eines „missglückten“ Dreiecksgeschäfts die Umsatzsteuer im Bestimmungsmitgliedstaat schuldet.
Daher ersucht der VwGH mit seinen Vorlagefragen um Klarstellung, ob
- die Steuerschuld auf den Empfänger auch dann übergeht, wenn sich in der Rechnung kein Hinweis auf den Übergang der Steuerschuldnerschaft findet;
- im Fall der Verneinung der ersten Frage, die Rechnung durch die Aufnahme eines Hinweises auf den Übergang der Steuerschuld wirksam berichtigt werden kann;
- es für eine wirksame Berichtigung erforderlich ist, dass die berichtigte Rechnung dem Empfänger zugeht;
- die Berichtigung rückwirkend auf den Zeitpunkt der ursprünglichen Rechnungsausstellung zurückwirkt und
- sich die Rechnungsausstellung des Erwerbers nach den Vorschriften seines Sitzstaates oder nach den Vorschriften des Mitgliedstaates, von dem aus der Empfänger sein Unternehmen betreibt, richtet.
Die Entscheidung des EuGH bleibt abzuwarten.