Kein Vorsteuerabzug auf Leistungen, die als Gesellschafterbeitrag an Tochtergesellschaften erbracht werden
Der EuGH hatte sich in seiner Entscheidung vom 8. September 2022, Rs C-98/21, W GmbH, mit der Frage auseinanderzusetzen, ob Leistungen, die eine Muttergesellschaft bezieht, um diese unentgeltlich in Form eines Gesellschafterbeitrages an ihre Tochtergesellschaften weiterzuleiten, die Muttergesellschaft zum Vorsteuerabzug berechtigen.
Sachverhalt
Geschäftsgegenstand der W waren der Ankauf, die Verwaltung und Verwertung von Grundbesitz sowie die Projektierung, Sanierung und Erstellung von Bauvorhaben. W war zum überwiegenden Teil an der X GmbH & Co KG („X“) und der Y GmbH & Co KG („Y“) beteiligt. Geschäftsgegenstand der X und der Y war die Errichtung von Bauobjekten und Wohneinheiten, die nachfolgend überwiegend umsatzsteuerfrei veräußert wurden. Minderheitsgesellschafter der X und der Y waren Z und PI.
W erbrachte einerseits entgeltliche Buchführungs- und Geschäftsführungsleistungen an X und Y betreffend die zu errichtenden Projekte, andererseits aber auch verschiedene unentgeltliche Dienstleistungen, die als Gesellschafterbeitrag an X und Y weitergeleitet wurden. Diese Dienstleistungen wurden zum Teil umsatzsteuerpflichtig von anderen Unternehmen zugekauft.
Strittig war der Vorsteuerabzug auf die von W zugekauften Dienstleistungen.
EuGH Entscheidung
Der BFH begründet seine Vorlage an den EuGH mit der jüngeren Rsp des EuGH, nach der auch der Entstehungsgrund von Aufwendungen relevant sein kann (EuGH 8.11.2018, Rs C-502/17, C&D Foods Acquisition) und auch der Vorsteuerabzug auf Gemeinkosten unter bestimmten Umständen versagt wurde (EuGH 1.10.2020, Rs C-405/19, Vos Aanemingen). Gleichwohl scheint der BFH im Ergebnis davon ausgegangen zu sein, dass der Vorsteuerabzug im vorliegenden Fall keinesfalls zustehen kann, da für den Fall, dass der EuGH den Vorsteuerabzug bejaht, die Frage nach dem Vorliegen von Missbrauch aufgrund des „Zwischenschaltens“ der W gestellt wurde.
Der EuGH hatte folglich darüber zu entscheiden, ob die W den Vorsteuerabzug auf die ihrerseits zugekauften und an ihre Tochtergesellschaften unentgeltlich weitergeleiteten Leistungen geltend machen kann, wenn die Gegenleistung in den als Gesellschafterbeitrag erbrachten Leistungen in der Beteiligung am allgemeinen Gewinn liegt.
Der EuGH verneint den Vorsteuerabzug auf die von W zugekauften Leistungen:
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- Es liegt kein direkter und unmittelbarer Zusammenhang mit zum Vorsteuerabzug berechtigenden Ausgangsumsätzen der W vor: Die von W bezogenen Eingangsleistungen können nicht zur Erbringung der steuerpflichtigen Ausgangsleistungen an die Tochtergesellschaften verwendet werden. Damit können diese Leistungen nicht als zu den Kostenelementen der besteuerten Ausgangsumsätze gehörend angesehen werden.
- Auch ein das Recht auf Vorsteuerabzug begründender Zusammenhang der bezogenen Eingangsleistungen mit den allgemeinen Aufwendungen der W liegt nicht vor, da die betreffenden Leistungen seitens der W als Gesellschafterin geleistet wurden. Es handelt sich somit nicht um Aufwendungen, die W für den Erwerb der Anteile tätigen muss, sondern gerade um den Erwerb solcher Anteile, den Gesellschafterbeitrag, selbst. Ein solcher Beitrag einer Gesellschaft zugunsten einer Tochtergesellschaft, sei es als Bar- oder Sacheinlage, gehöre zum Halten von Gesellschaftsanteilen und stelle damit keine wirtschaftliche Tätigkeit dar.
- Ein direkter und unmittelbarer Zusammenhang mit der wirtschaftlichen Tätigkeit der W fehle auch deshalb, weil die Dienstleistungen zur Nutzung durch die Tochtergesellschaften bestimmt sind, wodurch ein direkter Zusammenhang mit den (umsatzsteuerfreien) Umsätzen der Tochtergesellschaft begründet wird.
Auf die zweite vom BFH vorgelegte Frage nach dem Vorliegen von Missbrauch ging der EuGH in Folge der Verneinung des Rechts auf Vorsteuerabzuges nicht mehr ein.
Anmerkung
Vorliegend steht der W auf die von ihr zugekauften und unentgeltlich als Sacheinlage weitergeleiteten Dienstleistungen kein Vorsteuerabzug zu. Begründet wird dies vom EuGH mit dem Fehlen eines Zusammenhangs mit zum Vorsteuerabzug berechtigenden Umsätzen und der Tatsache, dass es sich auch nicht um Allgemeinkosten der W handelt. Schließlich lag auch ein direkter Zusammenhang mit den von der Tochtergesellschaft erbrachten unecht umsatzsteuerbefreiten Umsätzen vor.
Der EuGH verweist auch auf die zu treffende Unterscheidung zwischen Aufwendungen, die getätigt werden, um eine Beteiligung zu erwerben (dies wäre etwa bei Beratungskosten der Fall) und einer als Gesellschafterbeitrag erbrachten unentgeltlichen Leistung, die dem Bereich des Haltens einer Beteiligung zuzuordnen wäre und daher keine wirtschaftliche Tätigkeit begründen würde.
Der EuGH setzt sich vorliegend nicht mit der Frage auseinander, ob die unentgeltlich erbrachten Leistungen auf Ebene der W eine Eigenverbrauchsbesteuerung auslösen könnten (ein Vorsteuerabzug stünde der W dann zu) und die Frage des Vorsteuerabzuges sodann auf Ebene der die Sacheinlage erhaltenden Tochtergesellschaften zu prüfen wäre. Dies wohl deshalb, weil für den EuGH klar gewesen sein dürfte, dass die Leistungen von vornherein nicht für das Unternehmen der W bezogen worden sind und damit kein Vorsteuerabzug zusteht.
Abschließend sei angemerkt, dass auch Sacheinlagen durch den Gesellschafter je nach Sachverhalt bei der die Einlage erhaltenden Gesellschaft zum Vorsteuerabzug berechtigen können. Ein generelles Vorsteuerabzugsverbot iZm Sacheinlagen kann sich unseres Erachtens aus dem Urteil nicht ergeben.
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