Initiativantrag: Reparatur des Abzugsverbotes für freiwillige Abfertigung
Am 13. Oktober 2022 wurde ein Initiativantrag eingebracht, der insbesondere die Reparatur des Abzugsverbotes für freiwillige Abfertigungen vorsieht. Der VfGH hatte im März 2022 das Abzugsverbot für freiwillige Abfertigungen aufgehoben und eine Reparaturfrist bis inklusive 31. Dezember 2022 gesetzt (dazu bereits unser Newsletter vom 4. Mai 2022). Weitere Änderungen betreffen unter anderem die steuerfreie Mitarbeiter-Gewinnbeteiligung, die Adaptierung der Kleinunternehmerpauschalierung und die umsatzsteuerliche Behandlung von COVID-19 bezogenen Leistungen.
Abzugsverbot für freiwillige Abfertigungen
Im Sinne der VfGH-Entscheidung wird für freiwillige Abfertigungen im Rahmen von Sozialplänen (die in Folge von Betriebsänderungen iSd Arbeitsverfassungsgesetzes abgeschlossen werden), die ab dem 1. Jänner 2023 geleistet werden, eine Ausnahme vom Abzugsverbot für freiwillige Abfertigungen eingeführt.
In der Praxis kann es insbesondere fraglich werden, ob ein begünstigter Sozialplan als Folge einer Betriebsänderung iSd Arbeitsverfassungsgesetzes vorliegt:
- So wird beispielsweise für eine qualifizierende Änderung iSd Arbeitsverfassungsgesetzes vorausgesetzt, dass zumindest ein erheblicher Teil der Arbeitnehmer von Rationalisierungs- und Automatisierungsmaßnahmen betroffen ist und diese Betriebsänderung für alle oder erhebliche Teile der Arbeitnehmerschaft wesentliche Nachteile mit sich bringt.
- Ob die Begünstigung auch für Sozialpläne anwendbar ist, die bei fehlendem Betriebsrat auf Basis von Einzelvereinbarungen abgeschlossen wurden, ist fraglich.
Weitere Änderungen im Einkommensteuergesetz
Steuerfreie Mitarbeiter-Gewinnbeteiligung
- Handelt es sich beim Arbeitgeber um eine Bank oder eine Versicherung, kann – anstelle des EBIT – im Sinne einer besseren Aussagekraft für die steuerfreie Gewinnbeteiligung auf das Ergebnis der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit nach dem Bankwesengesetz bzw auf das versicherungstechnische Ergebnis nach dem Versicherungsaufsichtsgesetz abgestellt werden. Dies gilt erstmals bei der Veranlagung 2022 bzw. für Lohnzahlungszeiträume, die nach dem 31. Dezember 2021 enden.
- Zudem wurde klarstellend normiert, dass bei Zusammenfallen von Teuerungsprämie (dazu bereits unser Newsletter vom 28. Juli 2022) und Gewinnbeteiligung der Betrag, der EUR 3.000 pro Jahr übersteigt, zu veranlagen ist. Dementsprechend können beide Begünstigungen gemeinsam in Anspruch genommen werden, der gesamte steuerfrei Betrag ist jedoch in Summe mit EUR 3.000 gedeckelt.
Adaptierung der Kleinunternehmerpauschalierung entsprechend der Inflationsentwicklung
Der für die ESt-Pauschalierungsmöglichkeit maßgebliche Betrag wurde um EUR 5.000 erhöht. Die Umsatzgrenze (aufbauend auf der USt-Kleinunternehmerregelung) soll sich damit auf EUR 40.000 belaufen. Dies gilt erstmals für die Veranlagung 2023.
Änderung im UStG
Die echte Steuerbefreiung für die Lieferung, den innergemeinschaftlichen Erwerb und die Einfuhr von COVID-19-In-vitro Diagnostika und COVID-19 Impfstoffen sowie eng damit zusammenhängenden sonstigen Leistungen wird bis 30. Juni 2023 verlängert.