VwGH bestätigt: Gruppenbildung mit EU/EWR Gruppenträger (ohne Zweigniederlassung in Österreich) ist möglich
Am 31. März 2022, RV/7104573/2020 hatte bereits das BFG entgegen des Wortlauts des § 9 KStG eine Unternehmensgruppe zwischen Schwesterngesellschaften für zulässig erklärt, deren gemeinsame Muttergesellschaft im Ausland ansässig ist und über keine Zweigniederlassung in Österreich verfügt (Details zur Entscheidung des BFG finden Sie auch in unserem Newsletter). Der VwGH (27. 3. 2024, Ro 2023/13/0018 ) hat dieses Ergebnis nun weitgehend bestätigt, die Zurechnung jedoch technisch anders gelöst. Trotz dieser Entscheidung des Höchstgerichts bleiben einige maßgebliche Fragen offen, bezüglich derer wir gerne zu Verfügung stehen.
Sachverhalt
Eine deutsche Muttergesellschaft, die weder über eine österreichische Zweigniederlassung noch über eine österreichische operativ tätige Personengesellschaft verfügt, hält die Mehrheit der Anteile an zwei operativen österreichischen Kapitalgesellschaften (> 50% der Stimmrechte und Kapitalanteile). Sie stellt einen Antrag auf Bildung einer österreichischen Unternehmensgruppe gem § 9 KStG ab Veranlagung 2017.
Entscheidung des VwGH
Gemäß § 9 KStG können EU/EWR Kapitalgesellschaften nur dann als Gruppenträger einer österreichischen Unternehmensgruppe fungieren, wenn sie über eine eingetragene Zweigniederlassung im Inland verfügen und die Beteiligungen der österreichischen Gruppenmitglieder dieser österreichischen Zweigniederlassung zugerechnet werden kann.
Unter Berufung auf die Judikatur des EuGH zu Gruppenbesteuerung in anderen Mitgliedstaaten (C-39/13 SCA Group Holding; C-749/18 B ua), beurteilte der VwGH diese Voraussetzung der Zweigniederlassung als Verstoß gegen die Niederlassungsfreiheit. Eine Vorlage an den EuGH erfolgte nicht.
Entgegen der Entscheidung des BFG sah der VwGH die Zuweisung der Gruppenträgerfunktion an eine der österreichischen Schwesterngesellschaften als unzulässig an. Gruppenträgerin kann nur die ausländische Muttergesellschaft sein.
Für Zwecke der Zusammenrechnung des Gruppenergebnisses sollen die österreichischen Tochtergesellschaften gem dem VwGH „ähnlich wie österreichische Betriebsstätten der Gruppenträgerin“ zu behandeln sein. Da die Gruppe wie eine steuerliche Konsolidierung ohne Verschmelzung zu verstehen ist, ist das Gruppenergebnis bei der ausländischen Gruppenträgerin zu besteuern.
Erste Implikationen für die Praxis
Gem VwGH ist beim EU/EWR Gruppenträger das Gruppenergebnis zu ermitteln. Dies wird eine steuerliche Registrierung des Gruppenträgers im Inland bedingen.
Spannende Fragen ergeben sich aus der Aussage des VwGH, dass die Gruppenmitglieder „ähnlich wie Betriebsstätten“ behandelt werden. Der VwGH schränkt diese allgemeine Aussage in seinem Folgesatz zwar auf die unmittelbaren österreichischen Tochtergesellschaften ein; die Implikationen sind dennoch nicht ganz eindeutig. . UE könnte die Begründung des VwGH dahingehend verstanden werden, dass die ausländische Muttergesellschaft zwar formale Gruppenträgerin ist, die unmittelbaren österreichischen Tochtergesellschaften jedoch materiell als Teil des ausländischen Gruppenträgers fungieren. Die Vor- oder Außergruppenverluste beider Töchter könnten diesfalls mit dem gesamten Gruppenergebnis (unter Beachtung der 75%-Grenze) verrechnet werden.
Offen ist, wie die systemseitige/prozessuale Abwicklung einer de facto Schwersterngruppe erfolgen wird (zB ob ggf eine Null-Erklärung für den ausländischen Gruppenträger einzureichen sein wird) und ob die österreichischen unmittelbaren Gruppenmitglieder betriebsführend im Sinne des jeweiligen DBA sein müssen (Art 7 iVm Art 5 OECD Musterabkommen).
Ferner ist mit der geänderten Zurechnung nach dem VwGH-Judikat die Aufnahme einer Schwesterngesellschaft in eine bestehende Unternehmensgruppe (wie nach der BFG Entscheidung möglich) nicht mehr möglich. Dies könnte etwaig in Konflikt mit der Rechtsprechung des EuGH stehen, der eine Erweiterung um Schwesterngesellschaften ohne Auflösung bestehender Unternehmensgruppen als unionsrechtlich geboten angesehen hatte (C-749/18 B ua).
Verfasst von: Yasmin Lawson