Abgabenänderungsgesetz 2024 beschlossen
Am 10. Juli 2024 hat der Nationalrat (nach letzten Adaptionen des Bundesrates vom 5. Juli 2024) das Abgabenänderungsgesetz 2024 (AbgÄG 2024) beschlossen. Die bedeutendsten Änderungen durch das AbgÄG 2024 wurden bereits auf Basis des Ministerialentwurfs in unserem Newsletter vom 8. Mai 2024 präsentiert. Im Rahmen der Begutachtung und Beschlussfassung durch den Nationalrat ist es noch zu den folgenden, wesentlichen Änderungen gekommen:
Einkommensteuer
- Eine fehlende Verbriefung von Wirtschaftsgütern im Fondsvermögen kann nunmehr durch eine Verbriefung des Fondsanteils selbst saniert werden, wodurch die Anwendung des Sondersteuersatzes sowie der Endbesteuerung im Wege des KESt-Abzugs auch dann möglich ist, wenn der Fonds in unverbriefte Wirtschaftsgüter investiert (Hintergrund dieser Änderung dürfte wohl in der Einführung des Wagniskapitalfondsgesetzes liegen, wonach ein öffentliches Angebot auch auf die zugrundeliegenden Wirtschafsgüter durchschlägt, wenn die Anteile oder Anteilscheine am Investmentfonds in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht einem unbestimmten Personenkreis angeboten werden).
- Die Befreiung vom KESt-Abzug wird für betriebliche juristische Personen auf Einkünfte aus Kryptowährungen erweitert.
- Der Veranlagungsfreibetrag in Höhe von EUR 730 pro Jahr ist immer dann zu berücksichtigen, wenn im Einkommen Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit enthalten sind – unabhängig davon, ob diese dem Lohnsteuerabzug unterliegen (zB Grenzgänger oder Botschaftsbedienstete). Diesfalls ist der Freibetrag von den nicht lohnsteuerpflichtigen Einkünften (außer Einkünften aus Kapitalvermögen, die einem besonderen Steuersatz von 25% oder 27,5% unterliegen) abzuziehen. Anzuwenden ist die neue Bestimmung auf alle Sachverhalte, die am Tag nach der Kundmachung des AbgÄG 2024 noch nicht veranlagt waren.
- Steuerfreiheit für Lebensmittelspenden wurde auch auf nichtalkoholische Getränke ausgeweitet (siehe auch zur Umsatzsteuer).
- Für Zahlungen ab 1. Jänner 2025 im Zusammenhang mit der Errichtung oder dem Betrieb von Hochwasserschutzanlagen wird eine Abgeltungssteuer von 10% (7,5% bei Körperschaften) eingeführt. Für diese Zwecke sieht das AbgÄG 2024 auch eine Gebührenbefreiung für Bestandsverträge und Dienstbarkeiten vor (§ 35 Abs 7 GebG).
- § 124b Z 447 lit EStG sah bisher vor, dass für die Steuerfreiheit von Mitarbeiterprämien unter anderem notwendig war, dass diese zusätzlich zum regulären Gehalt gezahlt werden (dh keine Lohnumwandlung vorliegt). Das AbgÄG 2024 gewährt nun die Steuerfreiheit auch dann, wenn eine befristete Mitarbeiterprämie anstelle einer Lohnerhöhung gewährt wird. Dies gilt für alle (Bonus-)Zulagen im Kalenderjahr 2024, auch wenn diese bereits geleistet wurden.
Körperschaftsteuer
- In den Erläuterungen zum AbgÄG 2024 wurde im Zusammenhang mit der Einschränkung der Verlustverwertung beim Gruppenträger im Rahmen der „Gruppenerweiterung nach oben“ klargestellt, dass die vom Abzugsverbot erfassten Teilwertabschreibungen durch spätere steuerwirksame Zuschreibungen insofern entsperrt werden, und die Neuregelung dahin insoweit nicht zum Tragen kommt.
Umsatzsteuer
- Die Umsatzsteuerbefreiung gemäß § 6 Abs 1 Z 28 UStG wurde für Umsätze ab 1. Jänner 2025 dahingehend eingeschränkt, dass sonstige Leistungen, die zwischen Banken, Versicherungen oder Pensionskassen, die unmittelbar zur Ausführung von Bank-, Versicherungs- oder Pensionskassenumsätzen dienen (so genannte „Zwischenbankbefreiung“), und die Personalgestellung an Zusammenschlüsse von Banken, Versicherungen und Pensionskassen nicht mehr umsatzsteuerbefreit sind.
- Der Anwendungsbereich der echten Umsatzsteuerbefreiung für Lebensmittelspenden wurde auch auf Spenden von nicht-alkoholischen Getränken ausgeweitet. Die Begünstigung ist ab 1. August 2024 anwendbar.
Bundesabgabenordnung
- Der Ministerialentwurf sah in § 27a BAO für doppelt ansässige Gesellschaften, die zwar nach dem Recht ihres Sitzstaates, nicht aber nach österreichischem Recht als juristische Personen zu behandeln sind, noch eine Vollhaftung der Gesellschafter vor. Das AbgÄG 2024 schränkt diese Haftung auf eine Ausfallshaftung ein. Zudem wurde konkretisiert, dass die doppelt ansässige Gesellschaft einer österreichischen juristischen Person vergleichbar sein muss, um in den Anwendungsbereich des § 27a BAO zu fallen. Die Haftungsbestimmung ist auf jene Fälle anzuwenden, in denen der Bescheid zur Abgabenfestsetzung im Zeitpunkt des Inkrafttretens des AbgÄG 2024 noch nicht bekannt gegeben ist.
- Die im Ministerialentwurf noch vorgesehene Einschränkung von Anträgen auf Fristverlängerung auf eine einmalige Nachfristsetzung wurde in der Finalfassung des AbgÄG 2024 wieder gestrichen.