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Neuerungen der Homeoffice-Betriebsstätte durch das 2025 Update des OECD-Kommentars

Bei den Arbeiten zum Update 2025 des OECD-Musterabkommens und Musterkommentars (im Folgenden MK) stand unter anderem das Thema internationale Mobilität und das damit zunehmende Arbeiten aus dem grenzüberschreitenden Homeoffice auf der Agenda. Mit 18. November 2025 hat die OECD nunmehr dazu ein umfangreiches Update des MK veröffentlicht.

Die neuen Ausführungen bringen für die Praxis für Arbeitgeber mit grenzüberschreitenden Arbeitsmodellen wesentlich mehr Klarheit und – in vielen Fällen auch – Erleichterungen.

Zu den wesentlichen Änderungen zählen:

    • Die Ausführungen betreffen nicht nur das grenzüberschreitende Arbeiten aus dem Homeoffice, sondern auch andere private Aufenthaltsorte (sogenannte „other relevant places“), wie Zweitwohnsitze, Ferienunterkünfte oder Wohnungen von Freunden und Familienangehörigen. Dafür ist charakteristisch, dass die arbeitende Person – und nicht das Unternehmen – die Kontrolle über diese Räumlichkeiten hat und andere Mitarbeitende des Unternehmens keinen Zutritt haben.
    • Die OECD führt nunmehr konkrete zeitliche Orientierungspunkte an. Dabei dürfen für die Ermittlung der Schwellenwerte vertragliche Homeoffice-Regelungen herangezogen werden, sofern diese die tatsächliche Arbeitsrealität und Arbeitszeit widerspiegeln.
    • Liegt die Homeoffice-Tätigkeit unter 50 % der gesamten Arbeitszeit, soll grundsätzlich keine Betriebsstätte entstehen, sofern keine anderen Umstände vorliegen.
    • Arbeiten Mitarbeiter 50 % oder mehr im Homeoffice oder an einem anderen privaten Aufenthaltsort, ist jedenfalls eine Einzelfallprüfung erforderlich. Dabei liegt der Fokus für das Vorliegen einer Homeoffice-Betriebsstätte auf wirtschaftliche Gründe. Als wirtschaftliche Gründe nennt die OECD beispielhaft physische Interaktion mit Kunden oder Lieferanten, Zugriff auf fachliche Expertise in derselben Region oder durchgehende Service-Verfügbarkeit aufgrund verschiedener Zeitzonen.

Im Vergleich zu den österreichischen Verrechnungspreisrichtlinien 2021(VPR  2021) sind die neuen Ausführungen umfassender und enthalten einige Beispiele. Die Aussagen der OECD weichen wesentlich von den VPR 2021 ab, wie zB beim Abstellen auf wirtschaftliche Gründe für die Tätigkeit im anderen Staat. Grundsätzlich besteht ein leichter Auslegungsdruck hinsichtlich des Updates für die Finanzbehörden. Es bestehen allerdings derzeit noch keine Aussagen des BMF, inwieweit die Änderungen im OECD-Update 2025 übernommen werden.

Fazit und Ausblick

    • Die Anhaltspunkte im Zuge des Updates sind zu begrüßen und stellen eine wesentliche Erleichterung für die Praxis dar.
    • Die wirtschaftlichen Gründe als zentrales Element für die Beurteilung, ob eine Betriebsstätte vorliegt oder nicht, werden den Herausforderungen in der Praxis gerecht.
    • Die umfangreichen Ausführungen schaffen für die Unternehmen mehr Klarheit und damit Rechtssicherheit.
    • Abzuwarten bleibt, inwieweit das BMF und die Finanzverwaltungspraxis die Ausführungen der OECD bei der Beurteilung einer Homeoffice-Betriebsstätte miteinbezieht.
    • Unternehmen mit grenzüberschreitenden Arbeitsmodellen sollten ihre Fallkonstellation im Lichte der neuen Aussagen des OECD Updates prüfen und dokumentieren.

Verfasst von: Martin Jann, Marlies Ursprung-Steindl, Precious Ogbodo

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TagsArt 5 OECD-MADoppelbesteuerungsabkommengrenzüberschreitende ArbeitsmodelleHome OfficeHomeoffice BetriebsstätteKörperschaftsteuerliche Betriebsstättenew workOECD Update 2025Remote-WorkVerrechnungspreisrichtlinien 2021workation
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