Absetzbarkeit von Aufwendungen für ein konzernweites EDV-System
Am 24. März 2009 wurde vom österreichischen Bundesministerium für Finanzen (BMF) das EAS 3055 veröffentlicht. Es behandelt die Verrechnung von EDV-Dienstleistungen an Konzerngesellschaften und die damit in Verbindung stehenden Aufwendungen.
Die Anfrage, die dieses EAS auslöste, bezieht sich auf einen US-Konzern, der seine Konzerngesellschaften verpflichtet ein neues, konzernweit einheitliches Softwaresystem zu implementieren. Die Kosten dieser Umstellung sollen direkt von den Gliedgesellschaften getragen werden.
Dienstleistungen innerhalb eines Konzerns werden in Kapitel 7 der OECD-Verrechnungspreisgrundsätze (OECD-VPG) behandelt. Es ist in multinationalen Konzernen durchaus üblich, dass Funktionen (z.B. Marketing, IT-Support) in Konzerngesellschaften gebündelt und in Form von Dienstleistungen für verbundene Unternehmen ausgeführt werden. Bei der Verrechnung der damit anfallenden Kosten ist zu prüfen, ob ein unabhängiges Unternehmen bereit gewesen wäre, für diese Tätigkeit zu zahlen oder diese als Eigenleistung selbst zu erbringen. Sollte dies nicht der Fall sein, liegt laut OECD-VPG keine, als fremdüblich verrechenbare Dienstleistung vor.
Bei der konzernweit vorgegebenen Implementierung einer einheitlichen Software kann es durchaus vorkommen, dass nebenbei Vorteile für das Gliedunternehmen auftreten. Diese nebenbei entstehenden Vorteile, wie etwa eine Effizienzsteigerung oder verschiedene Synergieeffekte, führen allerdings nicht per se zu einer fremdüblichen Verrechenbarkeit. Viel mehr muss für die betroffene Konzerngesellschaft ein konkreter Bedarf an der Dienstleistung bestehen. Ein Bedarf an einer Leistung wird für ein Unternehmen in jenem Maße anzunehmen sein, in dem es direkte, konkret messbare Vorteile aus dieser ziehen kann.
Zusammenfassend ist zu sagen, dass die Konzernzugehörigkeit als alleiniger Grund für die Implementierung des Softwaresystems laut BMF nicht genügt, um eine Verrechnung der Kosten zu rechtfertigen. Das BMF gibt dem Unternehmen vor, die konkret messbaren Vorteile und somit den Bedarf an der Dienstleistung über eine aussagekräftige Dokumentation zu belegen. Nur in jenem Ausmaß, in dem ein solcher Bedarf nachgewiesenermaßen besteht, können Kosten abgesetzt werden.