UFS: Beschränkung der Anrechnung ausländischer Quellensteuer des Gruppenträgers
Ausgangssituation
Eine österreichische Gesellschaft erzielt im Ausland Einkünfte, die gemäß Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) sowohl in Österreich als auch im Quellenstaat der Besteuerung unterliegen. Wenn das DBA die Anrechnungsmethode zur Vermeidung der Doppelbesteuerung vorsieht, so kann die im Quellenstaat gezahlte Steuer grundsätzlich auf österreichische Steuer angerechnet werden. Der anzurechnende Betrag darf jedoch den Betrag der vergleichbaren inländischen Steuer, welcher auf die ausländischen Einkünfte entfallen würde, nicht übersteigen (Anrechnungshöchstbetrag).
Quellensteuern bei Gruppenmitglied
Eindeutig ist die Rechtslage hinsichtlich der Anrechnung ausländischer Quellensteuern auf Ebene des jeweiligen Gruppenmitglieds. Die Körperschaftsteuer-Richtlinien (KStR) sehen für diesen Fall eine zweifache Beschränkung der Anrechnung ausländischer Quellensteuern vor.
Zuerst ist ein fiktiver Anrechnungshöchstbetrag auf Basis des Einkommens des Gruppenmitglieds zu ermitteln (stand-alone). Bei einem Einkommen des Gruppenmitglieds von Null bzw. bei einem negativen Einkommen ist der Anrechnungshöchstbetrag Null und es kommt zu keiner Anrechnung der ausländischen Quellensteuern. In einem zweiten Schritt ist zu prüfen, ob das gesamte Gruppenergebnis positiv ist und die ausländischen Quellensteuern in diesem Deckung finden.
Quellensteuern bei Gruppenträger
Auf Grund einer strittigen Aussage in den KStR war bis dato unklar auf welcher Grundlage (Einkommen Gruppenträger oder gesamtes Gruppenergebnis) der Anrechnungshöchstbetrag zu berechnen ist, wenn es sich um ausländische Quellensteuern des Gruppenträgers handelt.
Der UFS hat nun zum wiederholten Mal (vergleiche RV/1386-L/09 vom 30. März 2010; RV/0744-L/10 vom 29. April 2011) entschieden, dass auch beim Gruppenträger zunächst ein fiktiver Anrechnungshöchstbetrag auf Basis des Einkommens des Gruppenträgers unter einer stand-alone Betrachtung ermittelt werden muss. Ist somit das Ergebnis des Gruppenträgers Null bzw. negativ, ist auch der Anrechnungshöchstbetrag Null und es kann keine Anrechnung ausländischer Quellensteuern erfolgen, auch wenn das gesamte Gruppenergebnis positiv ist. Laut UFS kommt somit auch beim Gruppenträger eine doppelte Beschränkung der Anrechnung ausländischer Quellensteuern zur Anwendung.
Ausblick
Derzeit ist gegen eine gleichlautende Entscheidung des UFS im obigen Zusammenhang eine Beschwerde beim VwGH anhängig. Das höchstgerichtliche Urteil bleibt daher abzuwarten. Unabhängig davon ist jedoch zu empfehlen, die oben angeführte Rechtsposition des UFS bei der Setzung von bilanzpolitischen Maßnahmen auf Ebene von Gruppenmitgliedern zu berücksichtigen (möglichst Erzielung von Gewinnen auf stand-alone Basis), um eine weitestgehende Anrechnung ausländischer Quellensteuern zu ermöglichen.