Verlängerte Meldefristen für Auslandszahlungen

Die grundsätzliche Regelung: Erstmals ab dem Jahr 2011 müssen die Mitteilungen nach § 109b EStG für Auslandszahlungen bis Ende Februar des Folgejahres elektronisch übermittelt werden.
Diese Frist soll nun ausnahmsweise auf 31. März 2012 verlängert werden.
Somit bestehen keine Bedenken,

  • die Mitteilungen für Auslandszahlungen gemäß § 109b EStG betreffend das Kalenderjahr 2011 und
  • die Lohnzettel der Art 23 bei Beendigung des Dienstverhältnisses im Jänner 2012 (für Auslandsbezüge im Rahmen der begünstigten Auslandstätigkeit gemäß § 3 Abs. 1 Z 10 EStG)

bis spätestens 31. März 2012 zu übermitteln. Die Begründung für die verlängerte Frist: die elektronische Übermittlung über ELDA ist frühestens ab 1. März 2012 technisch durchführbar.
Eine offizielle Bestätigung durch das Bundesministerium für Finanzen soll bis Ende dieser Woche erfolgen.